Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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Schutz= und Meliorations = Anlagen erforderlichen Grund und Boden gegen 
Vergütung abzutreten, desgleichen die zu jenen Anlagen erforderlichen Materia- 
lien an Sand, Lehm, Rasen u. s. w. gegen Ersatz des durch die Fortnahme 
derselben entstandenen Schadens zu überlassen. 
G. 34. 
Wird innerhalb einer Entfernung von zehn Ruthen vom Stromufer oder 
vom Deichfuße eine Pflanzung im Vorlande von der Deichverwaltung als 
nothwendig erachtet, so muß der Eigenthümer auf Anordnung des Deichhaupt- 
manns entweder diese Pflanzung binnen vorgeschriebener Frist selbst anlegen 
und unterhalten, oder den dazu erforderlichen Grund und Boden dem Verbande 
gegen Entschädigung überlassen. 
S. 35. 
Bei Fesistellung der nach den 9#. 33. und 34. zu gewährenden Bergt- 
tung ist der außerordentliche Werth nicht in Anrechnung zu bringen (G. 20. 
des Deichgesetzes.). 
Der Betrag wird nach vorgängiger, unter Zuziehung des Besitzers durch 
zwei Landgeschworene zu bewirkender Abschätzung von dem Deichamte, oder in 
eiligen Fallen von dem Deichhauptmann, vorbehaltlich der Genehmigung des 
Deichamtes, interimistisch festgesetzt und ausgezahlt. Ueber die Höhe ber Ver- 
gütigung ist innerhalb vier Wochen nach erfolgter Bekanntmachung des festge- 
setzten Betrages der Rechtsweg zulassig. 
Wer auf diesen verzichten will, kann binnen gleicher Frist Rekurs an die 
Regierung einlegen. 
Die Fortnahme der Materialien und die Ausführung der Bauten wird 
durch die Einwendungen gegen die vorläufig fesigesetzte Entschädigung nicht auf- 
gehalten. 
Vierter Abschnitt. 
G. 36. 
Mufsichtörechte Der Deichverband ist dem Oberaufsichtsrecht des Staates unterworfen. 
We#taateir. Dieses Recht wird von der Regierung in Marienwerder, als Landespo- 
lizei-Behörde, und in höherer Instanz von dem Minister für die landwirth- 
schaftlichen Angelegenheiten gehandhabt nach Maaßgabe dieses Statuts, übri- 
gens in dem Umfange und mit den Befugnissen, welche den Aufsichtsbehörden 
der Gemeinden zustehen. 
Die Regierung hat darauf zu halten, daß die Bestimmungen des Sta- 
tuts überall beobachtet, die Anlagen gut ausgeführt und ordentlich erhalten, 
die Grundstücke des Verbandes sorgfältig genutzt und die etwaigen Schulden 
regelmäßig verzinst und getilgt werden. 
Die
	        
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