Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

— 30 — 
Artikel 29. 
Der Administrationsrath nimmt von allen Geschäften der Gesellschafr 
Kenntniß, und beschließt über Alles, was dieselbe betrifft. 
Namentlich: 
bestimmt er die Verwendung und Anlegung der disponiblen Fonds, das Erfor- 
derniß, die Art und Weise, sowie die Bedingungen der zu machenden Anleihen; 
entscheidet er über die Ankäufe und Verkäufe von Immobilien, Maschinen und 
Ursloffen, die zur Fabrikation erforderlich oder überflüssig sind; über neue 
Bauten, große Reparaturen an den Immobilien und die Errichtung neuer 
Etablissemente; über alle Verträge, welche sich auf die Regulirung der Preise 
und des Absatzes der Produkte der Gesellschaft beziehen. 
Auf den Vorschlag des General-Direktors ernennt und entsetzt der Ad- 
ministrationsrath alle Agenten und Beamte; er bestimmt ihr Gehalt und die 
allgemeinen Verwaltungskosten; er ist befugt über Alles, was das Interesse 
der Gesellschaft betrifft, Verträge abzuschließen, sich zu vergleichen, zu kompro-= 
mittiren und zu substituiren. 
Endlich kann der Administrationsrath, dessen Befugnisse hier oben nur 
in erwähnendem und nicht in beschränkendem Sinne aufgezählt sind, alle an- 
deren Verwaltungsmaaßregeln, ohne irgend eine Ausnahme, auszuführen. 
Artikel 30. 
Der Administrationsrath hat die Befugniß, mehrere seiner Mitglieder zu 
delegiren, um Spezialkomites zu bilden, in der Absicht, die Geschafte der Ge- 
sellschaft in allen Den, wo es nöthig sein wird, und namentlich in Frankreich, 
zu leiten. Er setzt durch ein besonderes Reglement die Ausdehnung der Voll- 
macht dieser Komilés fest. 
Arrikel 31. 
Die Mitglieder des Administrationsrathes haben kein Recht auf irgend 
ein Gehalr; sie genießen keinen anderen Vortheil als denjenigen, welchen die 
Vorwegnahme der im Artikel neunzehn erwähnten acht Prozent des reinen 
Gewinnstes ihnen gewährt. 
Ihre Reisekosten werden ihnen ersetzt. 
Die Vertheilung der acht Prozent erfolgt unter die Administratoren zu 
gleichen Theilen. 
Kapitel V l. 
General-Direktion. 
Artikel 32. 
Die Gesellschaft hat einen General-Direktor, welcher auf den Vorschlag 
des Administrationsrathes von der Generalversammlung der Aktionaire ernannt 
und
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.