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digten Arbeiten auf Kosten der Leistungsverpflichteten an und verfügt die
erekurivische Beitreibung der Kosten;
6)die Deichbeamten zu beaufsichtigen, von dem Gange der technischen Ver-
waltung Kenntniß zu nehmen, die halbjährige Deich= und Grabenschau
im Mai oder Juni und Oktober nach Verabredung mit dem Deich-
inspektor auszuschreiben und jedesmal selbst in Gemeinschaft mit dem Deich-
inspekror abzuhalten. Ueber den Befund und die dabei gefaßten Be-
schlüsse ist ein Protokoll zu führen;
h) während des Eisganges und hohen Wasserstandes der Weichsel hat der
Deichhauptmann — oder in Behinderungsfällen dessen Stellvertreter —
seinen Aufenthalt in der Niederung zu nehmen und überall einzuschreiten,
wo es die Nothwendigkeit erfordert;
i) nach dem Jahresschluß dem Deichamte einen Jahresbericht über die Re-
sultate der Verwaltung vorzulegen.
S. 43.
Die Etatsentwürfe und Jahresrechnungen sind vom Deichrentmeister dem
Deichhauptmann vor dem 15. Mai zur Vorprüfung einzureichen und werden
von ihm mit seinen Bemerkungen dem Oeichamte in der Juniversammlung
zur Fesistellung vorgelegt.
Der Etat ist vor der Feststellung und die Rechnung nach der Fesistellung
vierzehn Tage lang in einem von dem Deichamte zu bestimmenden Lokale zur
Einsicht der Deichgenossen offen zu legen.
Der Deichhauptmann vollzieht alle Zahlungsanweisungen auf die Deich-
kasse. Die Anweisungen, welche von dem Oeichinspektor innerhalb der ihm zur
Disposition gestellten Summen an die Deichkasse erlassen werden, sind dem
Deichhauptmann nachträglich zur Einsicht vorzulegen.
F. 44.
Berichtigungen des Deichkatasters finden nur statt auf Grund eines
Dekrets des Dlichhaupmmanns, welchem beglaubigte Abschrift von dem betreffen-
den Beschlusse des Deichamtes oder der Regierung beigefügt sein muß.
G. 45.
Gegen die besoldeten Unterbeamten des Verbandes (ck. F. 55.) kann
der Deichhauptmann Diszmplinarstrafen bis zur Höhe von drei Thalern Geld-
strafe verfügen, sowie nöthigenfalls ihnen die Ausübung der Amtsverrichtungen
vorlaufig untersagen.
S. 46.