Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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g. 16. 
Ist der Antrag auf Abaͤnderung des Deichkatasters von dem beschaͤdig- 
ten Grundbesitzer nicht angebracht, aufgegeben, oder schließlich zuruͤckgewiesen 
worden, so kann der Beschädigte einen Ein= bis fünfjährigen Erlaß der ge- 
wöhnlichen Deichkassenbeiträge von den beschädigten Flächen und eine gleichzei- 
tige Stundung der außerordentlichen Beiträge von denselben fordern, wenn die 
Vorkehrun en zur Herstellung der Ertragsfähigkeit des ausgetieften oder ver- 
sandeten Grundstücks durch Ausfüllung der Vertiefungen, Abkarren oder Unter- 
pflügen des Sandes (Rajolen) einen Kostenaufwand erfordern, welcher dem 
Werthe des ungefähren Ein= bis fünfjährigen Reinertrages des Grundstücks 
nach dem Ermessen des Deichamtes gleichkommt. — Die Einzahlung der ge- 
stundeten Beiträge darf nach Ablauf dieser Frist nur in vier halbjahrigen Ter- 
minen exekutivisch beigetrieben werden. 
S. 17. 
Sämmtliche Deiche des Verbandes müssen, sobald das Wasser an den 
Fuß derselben tritt, und so lange es nicht wieder unter diese Höhe gefallen ist, 
durch Wachmannschaften unausgesetzt bewacht werden. Die erforderlichen Wächter 
können von dem Deichhauptmann gegen Tagelohn angenommen und aus der 
Deichkasse bezahlt, oder aus den bethelligten Dreschafgen requirirt werden. 
* 
Wenn die den Oeichen durch Eisgang oder Hochwasser drohende Gefahr 
so dringend wird, daß nach dem Ermessen des Deichhaupemanns die gewöhn- 
liche Bewachung durch eine geringere Zahl gedungener Wächter nicht mehr aus- 
reicht, so sind die Mitglieder des Deichverbandes verbunden, nach Anweisung 
des Deichhauptmanns die zur Bewachung und Schützung der Deiche erforder- 
lichen Mannschaften, Fuhrwerke und reitenden Boten zu gestellen und die zum 
Schutze dienenden Materialien herbeizuschaffen. 
Der Deichhauptmann ist im Falle der Noth befugt, die erforderlichen 
Materialien überall, wo sich solche finden, zu nehmen und diese müssen — mit 
Vorbehalt der Ausgleichung unter den Verpflichteten und der Erstattung des 
Schadens, bei dem jedoch der außerordentliche Werth nicht in Anrechnung 
kommt, — von den Besitzern verabfolgt werden. 
K. 19. 
Jedem Orrt ist die Deichstrecke, welche er bewachen und vertheidigen muß, 
im Voraus zu bestimmen und durch Pfähle abzugrenzen, unbeschadet des Rechts 
der Deichbeamten, die Mannschaften nach anderen gefährdeten Punkten zu 
beordern. 
(Nr. 3806.) Der
	        
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