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und zu vertheidigen, die Korrespondenz zu leiten und zu unterzeichnen, die Rech-
nungen mit den Schuldnern abzuschließen und alle eingehenden Gelder und
Valuten zu empfangen und darüber zu gquittiren, auf die Debitoren und
i der Gesellschaft zu trassiren, auch die kommerziellen Papiere zu
endossiren.
Kapitel V.I.
Generalversammlung der Aktionaire.
Artikel 36.
Die Generalversammlung vertritt die Gesammtheit der Aktionaire; ihre
Beschlüsse sind für alle, selbst für die abwesenden, verbindlich.
Artikel 37.
Die Generaloersammlung besteht aus denjenigen Aktionairen, welche
Inhaber von wenigstens Eh Aktien sind.
Jeder hat so viel Stimmen, so viel mal er zehn Aktien besitzr.
Niemand kann aber mehr als vierzig Stimmen haben.
Die Aktien werden vierzehn Tage vor der Generalversammlung entwe-
der bei den Banquiers der Gesellschaft oder bei dem General-Direktor hinrer-
legt, welche dagegen dem Deponenten eine Empfangsbescheinigung und eine auf
seinen Namen lautende persnliche Eintrittskarte aushändigen.
Der Akrionair, welcher befugt ist, den Versammlungen beizuwohnen, kann
auf Grund einer Spezialvollmacht sich daselbst durch einen anderen stimmbe-
rechtigten Aktrionair vertreten lassen.
Der Mandatar hat seine Vollmacht bei seinem Eintricte in die Versamm-
lung zu hinterlegen, nachdem er sie vorher als aufrichtig und wahr beschei-
nigt hat.
— naͤmliche Mandatar kann mehrere stimmberechtigte Aktionaire ver-
treten; er hat alsdann so viele Stimmen, als seine Mandanten gehabt haben
wuͤrden, ohne jedoch die Hoͤhe von vierzig Stimmen, seine eigene Stimmen
ungerechnet, uͤbersteigen zu duͤrfen.
Artikel 38.
Die Generalversammlung findet zu Aachen im Monat Mai eines jeden
Jahres statt.
Der Tag und der Ort der Zusammenkunft wird den Aktionairen einen
Monat vorher durch Anzeigen in einem oder mehreren öffentlichen Tagesblät-
tern der Städte Berlin, Köln, Aachen und Paris bekannt gemacht.
In dieser Versammlung statten der Administrationsrath und der Gene-
ral-Direktor Bericht über die Lage der Gesellschaft ab. di
Die