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Außerdem ist der Saͤumige zur Nachlieferung, eyent. zum Ersatze der
Kosten der für seine Rechnung anzuschaffenden Makerialien verpflichtet.
Dritter Abschnitt.
g. 22.
Die schon bestehenden Deiche, deren Verstaͤrkung und Unterhaltung der Bieschrankus.
Deichverband übernimmt, ausschließlich der als Deiche dienenden Chausseestrecken,r
ehen in dessen Eigenthum über, unter Bebechaltung des früheren Verhltnisses an den Grund-
hinsichticch der Benutzung einzelner Strecken als Wege und Fußsteige, so lange füce-
diese von der Aufsichtsbehörde gestattet wird.
Auch verbleibt die Nutzung der Gräserei auf den Dammen den bisheri-
gen Berechtigten, welche jedoch dafür den Grund und Boden der bei der Nor-
malisirung zu verbreitenden Dammsohle, soweit er ihnen gehört, sowie das
Erdmaterial zur Verstärkung und künftigen Unterhaltung des Deiches unent-
geltlich herzugeben und die betreffenden Deichstrecken, soweit es noch nöthig ist,
nach Anordnung des Deichhauptmanns auf ihre Kosten zu besaken haben. Wil-
der bisherige Grásereiberechtigte diese Leistungen nicht auch fernerhin überneh-
men, so geht die Grasnutzung des Deiches auf den Deichverband über.
Die eingehenden Privatdeiche bleiben Eigenthum derjenigen Interessen-
ten, welchen sie früher gehört haben.
Hecken, Baäume und Sträucher sind auf den Deichen in der Regel nicht
zu dulden.
F. 23.
Im Binnenlande gelten folgende Nutzungsbeschränkungen:
a) die Grundstücke am inneren Rande des Deiches dürfen Eine Ruthe breit
von dessen Fuße ab weder beackert noch bepflanzt, sondern nur als Grä-
serei benutzt werden;
b) Stein-, Sand-, Torf= und Lehmgruben, Teiche, Brunnen, Gräben oder
sonstige künstliche Vertiefungen des Erdreichs dürfen innerhalb zwanzig
Ruthen vom inneren Fuße des Deiches nicht angelegt, auch Fundamente
4. neuen Gebäuden innerhalb fünf Ruthen vom Deiche nicht eingegra-
en werden;
c) an jedem Borde der Hauptgräben müssen zwei Fuß unbeackert und mit
dem Weidevieh verschont bleiben;
d) innerhalb drei Fuß von jedem solchen Grabenborde dürfen Baäume und
Hecken nicht gepflanzt oder geduldet werden;
e.) die Eigenthümer der Grundstücke an den Hauptgraben müssen bei deren
Räumung den Auswurf auf ihre Grundstücke aufnehmen und müssen den
Jahrgang 1853. (Nr. 3806.) 80 Aus-