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entweder diese Pflanzung binnen vorgeschriebener Frist selbst anlegen und unter-
halten, oder den dazu erforderlichen Grund und Boden dem Verbande gegen
Entschädigung überlassen.
K. 27.
Bei Fesistellung der nach den M#. 25. und 26. zu gewährenden Vergu-
tung ist der außcrordentliche Werth nicht in Anrechnung zu bringen G. L0.
des Oeichgesetzes).
Der Betrag wird nach vorgängiger, unter Zuziehung des Besitzers zu
bewirkender Abschätzung von dem Deichamte oder in eiligen Fällen von dem
Deichhauptmann, vorbehaltlich der Genehmigung des Deichamtes, interimistisch
festgesetz und ausgezahlt. Ueber die Höhe der Vergütung ist innerhalb vier
Wochen nach erfolgter Bekanntmachung des festgesetten Betrages der Rechts-
weg zuladssig. Wer auf diesen verzichten will, kann binnen gleicher Frist
Rekurs an die Regierung einlegen.
Die Fortnahme der Materialien und die Ausführung der Bauren wird
durch Einwendungen gegen die vorldufig festgesetzte Entsch4digung nicht auf-
gehalten.
Vierter Abschnitt.
g. 28.
Der Deichverband ist dem Oberaufsichtsrecht des Staates unterworfen. uffichtsrechte
Staatsbe-
Dieses Recht wird von der Regierung in Breslau als Landespolizei- E
Behoͤrde, und in hoͤherer Instanz von dem Minister fuͤr die landwirthschaftlichen
Angelegenheiten gehandhabt nach Maaßgabe dieses Statuts, uͤbrigens in dem
unzede und mit den Befugnissen, welche den Aufsichtsbehörden der Gemeinden
zustehen.
Die Regierung hat darauf zu halten, daß die Bestimmungen des Statuts
uͤberall beobachtet, die Anlagen gut ausgefuͤhrt und ordentlich erhalten, die
Grundstuͤcke des Verbandes sorgfaͤltig genutzt und die etwanigen Schulden
regelmäßig verzinst und getilgt werden.
Die Regierung entscheider über alle Beschwerden gegen die Beschlüsse des
Deichamtes und Deichhauptmanns, sofern der Rechtsweg nicht zulässig und ein-
geschlagen ist, und setzt ihre Entscheidungen nöthigenfalls exekutivisch in Vollzug.
Die Beschwerden an die Regierung können nur
a) über Straffestsetzungen des Deichhauptmanns gegen die Unterbeamten
des Verbandes binnen zehn Tagen,
b) gegen Beschlüsse über den Beitragsfuß (conf. K. 12.), über Erlaß und
(Nr. 3806.) 80“ Stun-