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Stunden von Deichkassenbeiträgen, sowie über Entschädigungen, binnen
vier Wochen
nach erfolgter Bekanntmachung des Beschlusses erhoben werden. Dieselben
sind bei dem Deichhauptmann anzubringen, welcher die Beschwerde, begleitet
mit seinen Bemerkungen, ungesckumt an die Regierung zu befördern hat.
Sonstige Beschwerden sind an eine bestimmte Frist nicht gebunden.
C. 29.
Der Regierung muß, damit sie in Kenntniß von dem Gange der Deich-
verwaltung erhalten werde, jährlich Abschrift des Etats, der Deichschau= und
Deichamts-Konferenzprotokolle und ein Finalabschluß der Deichkasse über-
reicht werden.
Die Regierung ist befugt, außerordentliche Revisionen der Deichkasse so-
wohl, als der gesammten Deichverwaltung zu veranlassen, Kommissarien zur
Beiwohnung der ODeichschauen und der Deichamtsversammlungen abzuordnen,
eine Geschäftsanweisung für die Deichbeamten nach Anhörung des Deichamtes
ertheilen und auf Grund des Gesetzes vom 11. März 1850. über die
Polzeiberwallung (Gesetz-Sammlung vom Jahre 1850. Seite 265.) die erforder-
lichen Polizeiverordnungen zu erlassen zum Schutz des Deiches, des Deich-
gebietes, der Gräben, Pflanzungen und sonstigen Anlagen des Verbandes.
F. 30.
Bei Wassergefahr ist der Kreislandrath — ebenso wie der etwa abge-
sendete besondere Regierungs -Kommissarius — berechtigt, sich persönlich die
Ueberzeugung zu verschaffen, ob und wie weit die erforderlichen Sicherheirs-
maaßregeln getroffen sind. Findet Gefahr im Verzuge slatt, so kann der-
selbe die ihm nöthig scheinenden Anordnungen an Ort und Stelle selbsi treffen.
di vbeamten haben in diesem Falle seinen Befehlen unweigerlich Folge
zu leisten.
g. 31.
Wenn das Deichamt es unterlaͤßt oder verweigert, die dem Deichver-
bande nach diesem Statut oder sonst gesehlich obliegenden Leistungen auf den
Hauzhaltsetat zu bringen oder außerordentlich zu genehmigen, so laßt die Re-
gierung nach Anhörung des Deichamtes die Eintragung in den Etar von
Amtswegen bewirken oder stellt beziehungsweise die außerordentliche Ausgabe
kest und verfügt die Einziehung der erforderlichen Beiträge. Gegen diese Ent-
scheidung steht dem Deichamte innerhalb zehn Tagen die Berufung an den
Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten zu.
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Die Regierung hat auch darauf zu halten, daß den Deichbeamten die
ihnen