Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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ihnen zukommenden Besoldungen unverkuͤrzt zu Theil werden und etwaige Be- 
schwerden daruͤber zu entscheiden, vorbehalllic des Rechtsweges. 
Fünfter Abschnitt. 
K. 33. 
Der Deichhauptmann steht an der Spitze der Deichverwaltung und hand- Von den 
habt die örtliche Deichpolizei. fr tnn 
Er wird von denjenigen Mitgliedern des Deichamtes, welche die Ver-nn. 
tretung der Deichgenossen bei demselben bilden, durch absolute Stimmenmehr- 
heit auf sechs Jahre gewählt. 
Die Wahl bedarf der Bestatigung der Regierung. Wird die Bestati- 
gung versagt, so schreitet das Deichamt zu einer neuen Wahl. Wird auch 
diese Wahl nicht bestätigt, oder die Wahl verweigert, so steht der Regierung 
die Ernennung auf drei Jahre zu. 
In derselben Weise ist gleichzeitig ein Stellvertreter zu wählen, welcher 
die Geschaftsfährung übernimmt, wenn der Deichhauptmann auf längere Zeit 
behindert ist. 
In einzelnen Fallen kann der Deichhauptmann sich durch den Deich- 
Inspekror oder ein anderes Mitglied des Deichamtes vertreten lassen. 
Der Deichhauptmann und dessen Stellvertreter werden von einem Kom- 
missarius der Regierung in öffentlicher Sitzung des Deichamtes vereidet. 
Der Deichhauptmann seinerseits verpflichtet den Deichinspektor, die übri- 
en Mitglieder des Deichamtes, sowie die sonstigen Deichbeamten in gewoͤhn- 
Hcher Sitzung des Deichamtes durch Handschlag an Eidesstatt. 
g. 34. 
Der Deichhauptmann hat als Verwaltungsbehörde des Deichverbandes 
folgende Geschäfte: 
a) die Gesetze, die Verordnungen und Beschlüsse der vorgesetzten Behörden 
auszuführen; 
b) die Beschlüsse des Deichamtes vorzubereiten und auszuführen. 
Der Deichhauptmann hat die Ausführung solcher Beschlüsse des 
Deichamtes, die er für gesetzwidrig oder für das Gemeinwohl nach- 
theilig erachtet, zu beanstanden und die Entscheidung der Regierung ein- 
zuholen. — Gestatten es die Umstände, so ist zuvor in der nächsten 
Sitzung des Deichamtes nochmals eine Verständigung zu versuchen; 
bc) die Grundstücke und Einkünfte des Verbandes z verwalten, die auf 
dem Etat oder besonderen Deichamtsbeschluͤssen beruhenden Einnahmen 
3806 und
	        
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