Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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Die vorgedachte öffentliche Anzeige sowohl als die von der Gesellschaft 
ausgehenden Veröffentlichungen überhah sind in dem zu Berlin herauskom- 
menden Königlich Preußischen Staats-Anzeiger, sowie in den Zeitungen, die zu 
Köln und Aachen unter der Benennung „Kölnische Zeitung“ und „Aachener 
Zeitung“ erscheinen, desgleichen in dem Journal de IEmpire, dem Consti- 
tutionnel, dem Journal des Débats und dem Journal des chemins de ter. 
welche in Paris herausgegeben werden, bekannt zu machen. 
Sollte eines dieser Blätter aufhören zu erscheinen, so ist der Administra- 
tionsrath befugt, ein anderes Journal an dessen Stelle zu bezeichnen; — er ist 
jedoch verpflichtet, davon die Aktionaire durch eine öffentliche Bekanntmachung 
in den übrigen oben erwähnten Blättern, welche fortdauern, in Kenntniß zu 
setzen. 
Artikel 39. 
Die Generalversammlung kann durch einen Beschluß des Administra- 
tionsrathes außerordentlich zusammenberufen werden. 
Dem Administrationsrathe steht die freie Entscheidung darüber zu, ob der 
Gegenstand der Zusammenberufung in den Anzeigen der Tagesblälter näher 
angegeben werden soll, mit Ausnahme des Falles des Artikels fünf und vierzig. 
Jedenfalls müssen diese Anzeigen immer ausdrücken, daß die Versamm- 
lung eine außerordentliche ist. 
Artikel 40. 
Der Präsident des Administrationsrathes führt sowohl in den ordent- 
lichen als den außerordentlichen Generalversammlungen den Wortitz; die beiden 
meistbetheiligten Aktionaire sind Skrutatoren, und wenn sie es ablehnen, die 
beiden, welche nach ihnen die meisten Aktien besitzen, und so fort bis zur Annahme. 
Der Sektretair wird von den Mitgliedern des Büreaus ernannt. 
Die Protokolle der Generalversammlung werden durch einen Nokar auf- 
genommen. 
Arrikel 41. 
Die Legitimation der Mitglieder des Administrationsrathes und die des 
General-Direktors werden durch ein notarielles Attest geführt. 
Artikel 42. 
Die Versammlungen beschließen über die ihnen vorzulegenden Rechnun- 
gen und über alle Vorschläge, welche ihnen Seitens des Administrationsrathes 
gemacht werden. 
Sie ernennen die Administratoren nach absoluter Stimmenmehrheit und 
durch geheimes Skrutinium. 
Auf den Vorschlag des Administrationsrathes ernennen sie den General- 
Direktor, bestimmen dessen Gehalt, die ihm zu bewilligenden Vortheile und die 
(Nr. 3690.) von
	        
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