Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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von findet statt, wenn das Deichamt, zum drittenmale zur Verhandlung uͤber 
denselben Gegenstand zusammenberufen, dennoch nicht in genügender Anzahl 
erschienen ist. 
Bei der zweiten und dritten Zusammenberufung muß auf diese Bestim- 
mung ausdrücklich hingewiesen werden. 
F. 57. 
Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Jedes Mitglied 
hat gleiches Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit enrscheidet die Stimme des 
Vorsitzenden. 
S. 58. 
An Verhandlungen über Rechte und Pflichten des Deichverbandes darf 
derjenige nicht Theil nehmen, dessen Interesse mit dem des Verbandes in 
Widerspruch steht. Kann wegen dieser Ausschliehung selbst mit Hülfe der 
Stellvertreter eine beschlußfähige Versammlung nicht gehalten werden, so 
hat der Deichhauptmann oder, wenn auch dieser aus dem vorgedachten Grunde 
betheiligt ist, die Regierung für die Wahrung der Interessen des DOeichver- 
bandes zu sorgen und nöthigenfalls einen besonderen Vertreter für denselben zu 
bestellen. 
g. 59. 
Die Beschluͤsse des Deichamtes und die Namen der dabei anwesend ge— 
wesenen Mitglieder sind in ein besonderes Buch einzutragen. 
Sie werden von dem Vorsitzenden und wenigsiens drei Mitgliedern 
unterzeichnet. Die Stelle der letzteren kann ein von dem Deichamte gewählter, 
in einer Deichamtssitzung hierzu von dem Deichhauptmann vereideter Protokoll= 
führer vertreken. 
K. 60. 
Das Oeichamt beschließt insbesondere: 
a) über die zur Erfüllung der Sozietätszwecke (VW. 1 — 4.) nolhwendigen 
oder nützlichen Einrichlungen, über die Bauanschläge und die erforder- 
lichen Ausgaben, über auberordentliche Deichkassenbeiträge und etwanige 
Anleihen (N. 35. 41. 44.); 
b) über Berichtigungen des Deichkatasiers (F. 12. und 13.); 
J) über Erlaß und Stundung der Deichkassenbeiträge (G. 14—10.). 
1) über die Repartition der Nattralhülfsleistungen (F. 20.); 
Jc) über die Vergütungen für abgetretene Grundstücke und Entnahme von 
Materialien (F. 27.); 
1 über
	        
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