— 585 —
s) uͤber Geschaͤftsanweisungen fuͤr die Deichbeamten (h. 29.);
g) uͤber die Wahl des Deichhauptmanns, seines Stellvertreters, des Deich-
Inspektors, des Deichrentmeisters und der Deichschulzen (§#. 33. 40.
45. 49.), sowie über die Zahl der Unterbeamtenstellen G. 47.);
h) über die den Beamten des Deichverbandes zu gewährenden Besoldun-
gen, Pensionen, Diäten oder Remunerationen für baare Auslagen;
i) über die Benutzung der Grundslücke und des sonstigen Vermögens des
Deichverbandes;
k) über den jährlichen Etat der Deichkasse und die Decharge der Rech-
nungen;
1) über Verträge und Verglecch-; welche Gegenstände von funfzig Thalern
und mehr betreffen (P. 34. d.).
g. 61.
Die Genehmigung der Regierung ist erforderlich:
a) zu Beschlüssen über die Komtrahsrung neuer Anleihen, wobei die Mittel
zur regelmäßigen Verzinsung und Tilgung der Schuld jedesmal festzu-
stellen sind;
b) zu den Projekten über den Bau neuer Deiche und Schleusen, über die
Erhöhung, Verlegung oder Abtragung von Deichen und über den Ver-
schluß von Deichbrüchen;
c) zur Veräußerung von Grundstücken des Verbandes;
d) zu den Beschlüssen über die Remuneration des Deichhauptmanns und
Deichinspektors.
Sollte das Deichamt ganz ungenügende Besoldungen und Remuneratio-
nen bewilligen, so können dieselben von der Regierung nsthigenfalls erhöht
werden.
G. 62.
Die Repräsentanten der Oeichgenossen im Deichamte wählen jährlich
wei Deputirte, welche der ganzen Deich= und Grabenschau beiwohnen müssen.
Foer der übrigen Repräsentanken kann der Schau ebenfalls beiwohnen.
Die Repräsentanten sind befugt und verpflichtet, als Be irksvertreter
auch außerhalb der Sitzungen des Deichamtes die Interessen des Deichverban-
des zu überwachen, die Unterbeamten zu kontrolliren und die wahrgenommenen
Mängel, sowie die Wünsche der Deichgenossen ihres Bezirks, dem Deichhaupt-
mann oder dem Deichamte vorzutragen.
(Nr. 4306.) Sechster