Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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KS. 4. 
An jeder Brückenwaage muß auf einem Schilde das zum Grunde lie- 
gende Verhältniß durch die Bezeichnung: Dezimalw aage oder Centesimalwaage, 
sowie die Tragfähigkeit derselben, imgleichen der Name und Wohnort des Ver- 
Fertigers angegeben sein. 
g. 5. 
Die zu Verwiegungen auf Brückenwaagen bestimmten Gewichtsstücke 
boônneen nach der, dem Dezimalsysteme der Verwiegung entsprechenden Theilung, 
bis auf das geringste Gewicht von 0,1 Loth, und zwar sowohl im Preußi- 
schen Handelsgewichte, als für den gesetzlich nach Zollgewicht zulässigen Ver- 
kehr, im Jollgewichte getheilt werden. 
i 
Die erste amtliche Prüfung und Stempelung der Brückenwaagen muß 
bei einer Provinzial-Eichungskommission oder bei dem Eichungsamte zu Berlin 
oder einem von diesen Behörden ermaächtigten Sachverstaändigen erfolgen. 
Ueber die geschehene Prüfung und Stempelung ist dem Besitzer eine Beschei- 
nigung zu ertheilen. 
S. 7. 
Die Bestimmungen der Maaß= und Gewichtsordnung vom 16. Mai 
1810. und der Verordnung vom 13. Mai 1840. 
über das Verbot des Besitzes ungestempelter Maaße und Gewichte, 
über die Erhaltung der fortdauernden Richtigkeit der gestempelten 
Maaße und Gewichte, 
finden auch auf die Waagen Anwendung. 
Dem Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten steht die 
Befugniß zu, die in Gemäßheit des §. 18. der Maaß= und Gewichtsordnung 
vom 16. Mai 1816. auch auf die gestempelten Waagen Anwendung findende 
jahrliche Frist zur erneuerten Prüfung der Richtigkeit bis auf drei Jahre zu 
verlangern. 
g. 8. 
Der Minister fuͤr Handel, Gewerbe und oͤffentliche Arbeiten ist ermaͤch- 
tigt, den Gebrauch anderer, als der nach g. 2. stewpelfähigen Wiegevorrich- 
tungen im öffentlichen Verkehre ausnahmsweise in solchen Fällen zu gestatten, 
wo es nach der Beschaffenheit der Wiegevorrichtung und nach dem Zwecke der 
Verwiegung ohne Gefährdung der Betheiligten sich als zulässig ergiebr. 
Die Genehmigung einer solchen Ausnahme ist, unter Darlegung der Kon= 
struk-
	        
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