Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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von ihm zu leistende Buͤrgschaft. — Dies Alles jedoch ohne Praͤjudiz der im 
Artikel vier und dreißig enthaltenen besonderen Bestimmungen. 
Artikel 43. 
Die jährliche Generalversammlung ernennt drei Kommissarien, welche den 
Auftrag haben, die Rechnungen und Bilanzen zu untersuchen, welche der näch- 
sten Versammlung von dem Administrationsrathe vorzulegen sind. 
Die Funktionen dieser Kommissarien fangen erst einen Monat vor Able- 
ung der Rechnungen an die Generalversammlung an und hören mit dem 
Schluge dieser Versammlung auf. Im Laufe des Monats ihrer Funktionen 
untersuchen die Kommissarien am Sitze der Gesellschaft die Rechnungen des 
vorhergehenden Jahres und erstatten darüber der Generalversammlung einen 
Bericht. 
Dieser Bericht muß dem Administrationsrathe acht Tage vor der Ge- 
neralversammlung mitgetheilt werden. 
Artikel 44. 
Alle Beschlüsse der Generalversammlungen werden mit absolurer Mehr- 
heit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefaßt, mit Ausnahme des im 
folgenden Artikel fünf und vierzig vorgesehenen Falles. 
Die Stimmen werden öffentlich, oder, wenn zehn Mitglieder es verlan- 
gen, geheim abgegeben. 
Artikel 45. 
Die außerordentliche Generalversammlung kann, auf den Vorschlag des 
Administrationsrathes und vorbehaltlich der landesherrlichen Genehmigung, mit 
einer Mehrheit von drei Wiertel der Stimmen der anwesenden Mitglieder, Mo- 
difikationen, Zusätze und Aenderungen in den gegenwärtigen Statuten machen. 
Der Administrationsrath hat im Voraus schon die volle Ermächtigung, 
in alle Aenderungen einzuwilligen, welche die Landesregierung an den von der 
Generalversammlung spater beschlossenen Modifikationen und Zusätzen vorzu- 
schreiben für nöthig erachten sollte. 
Kapitel VIIl. 
Auflôsung und Liquidation. 
Artikel 46. 
Die Auflösung der Gesellschaft kann erfolgen, wenn die Verluste die 
Hälfte des Grundkapitals übersteigen und wenn gleichzeitig von einer An- 
deht von Aktionairen verlangt wird, die wenigsiens drei Veerw der Aktien re- 
praͤsentiren. 
Die
	        
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