Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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(Nr. 3808.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Bütower Kreis- 
Obligationen im Betrage von 40,000 Rthlrn. Vom 27. Juni 1853. 
Wa Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 1c. 
Nachdem von den Ständen des Bütower Kreises auf dem Kreistage 
vom 6. April 1852. beschlossen worden, die zur Ausführung des Baues von 
Chausseen, und zwar 
1) von Bütow über Damsdorf bis zur Rummelsburger Kreisgrenze auf 
Rummelsburg zu, 
2) von Bütow bis zur Stolper Kreisgrenze auf Lauenburg zu 
erforderlichen Geldmittel im Wege einer Anetze zu beschaffen, wollen Wir auf 
den Antrag der gedachten Kreisstände, zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber 
lautende, mit Zinskupons versehene, Seitens der Gläubiger unkündbare Kreis- 
obligationen zu dem Betrage von vierzig tausend Thalern ausstellen zu dür- 
fen, da sich hiergegen weder #m Interesse der Gläubiger noch der Schuldner 
etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit des K. 2. des Gesetzes vom 
17. Juni 1833. zur Ausstellung von Bütower Kreisobligationen zum Betrage 
von 40,000 Thalern, welche in folgenden Apoints: 
1) 6,000 Rthlr. à 50 Rthlr. 
2) 20,000 Rthlr. à 500 Rlhlr. 
3) 14,000 Rihlr. à 500 Rthlr. 
40,000 Rrhlr. 
nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit vier 
Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmenden Folge- 
ordnung vom 1. Januar 1864. ab mit jahrlich zwei Prozent des Kapitals zu 
tilgen End durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Genehmi- 
gung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder Inhaber dieser Obli- 
gationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung des Eigen- 
khums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist. 
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Drit- 
ter ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen 
eine Gewährleistung Seitens des Staates nicht übernommen wird, ist durch die 
Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Potsdam, den 27. Juni 1853. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Westphalen. v. Bodelschwingh. 
Schema.
	        
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