Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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Der Verband hat die Grundbesitzer in Dautzschen, Großtreben, Bethau, 
Labrun, Naundorf, Plossig, Lebbin und die Kirche zu Prettin, welche zur 
Normalisirung der Deichlinie seit dem Jahre 1830. bereits Mittel aufgewandt 
haben, dafuͤr soweit zu entschaͤdigen, als die Aufwendung nachgewiesen werden 
kann, als dieselbe ferner nicht zur Herstellung zerstoͤrter Deiche haͤtte statt- 
finden muͤssen, und inzwischen nicht wieder durch Gerfau des Deiches verloren 
gegangen ist. 
Die Entschädigung ist von den Verwaltungsbehörden (K. 22. des 
Deichgesetzes vom 28. Januar 1848.) festzustellen und wird im Mangel einer 
anderweiligen Einigung durch Anrechnung auf die Deichkassenbeiträge nach 
erfolgter Ausführung der neuen Deichlinie gewährt. 
Auch hat der Verband diejenigen Kosten zu erstatten, welche die in und 
seit dem Jahre 1852. bewirkte normalmäßige Herstellung der Deichlinie vom 
Ariener Mehlsiückendeiche incl. ab bis Clöden verursacht hal. 
g. 2. 
Dem Oeichverbande liegt es ob, die Niederung durch einen wasserfreien 
tüchtigen Deich gegen das Hochwasser zu schützen. Derselbe beginnt von der 
eine mäßige Anhöhe bildenden Königlichen Annaburger Forst, auf Dautzschener 
Grund und Boden, gleich unterhalb der alten Elbe, Kochsloch genannt, laufr 
von hier an der alten Elbe entlang in westlicher Richtung bis zum Dautzschener 
Busche, wendet sich dann plötzlich nach Norden und verfolgt die Richtung des 
Stromes bis zu dem zur Domaine Lichtenburg gehörigen Fuhbusche und zwar 
dergestalt, daß der Dautzschener Busch, die Melrer Wiesen, der Mockritzer 
Kuhbusch, die Mockritzer Last, die Elsinger Spitze, der Großtrebener Busch, 
der dürre Anger und die zu Großtreben gehörigen Wiesen, sowie die dari 
befindliche alte Elbe vor dem Deiche bleiben. 
Der Deich behält auf diese Weise von der Annaburger Haide bis zum 
Lichtenburger Kuhbusch seine jetzige Richtung. Sollte indessen bei seiner Regu- 
lirung von den Besitzern der Vorländer, oder von dem Deichamte der Antrag 
gestellt werden, den Deich unter Aufgabe dieser Richtung mehr nach dem 
Strome zu zu legen, so steht der Regierung die Entscheidung darüber zu, ob er 
von da ab, wo er am Dautzschener Busche sich plötzlich nach Norden wender, 
in westlicher Richtung über den Busch und auf der Grenze zwischen diesem und 
der Kreischauer Spitzwiese bis auf dreißig Ruthen vom Elbufer enrfernt und 
dann an diesem entlang bis zur oberen Ecke des im Jahre 1850. um die 
Mockritzer Last geschütteten Deiches als Flügeldeich fortzuführen sei. 
Von der Grenze zwischen Großtreben und Lichrenburg bis zum Wirths- 
hause zum rothen Hirsch wird über den Lichtenburger Kuhbusch in einer sanf- 
ten Krümmung ein neuer Deich geschüttet. 
Vom rothen Hirsch ab ist der jetzige Deich bis zur Lichtenburger Nacht- 
weide zwar in seiner Richtung beizubehalten, soweit er indessen dem Elbufer 
zu nahe liegt, um etwa zehn Ruthen weit zurückzulegen, auch sind die zu kurzen 
Krüm-
	        
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