Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

— 601 — 
S. 4. 
Der Verband hat in dem die Niederung gegen den Strom abschließen- 
den Deiche die erforderlichen Auslaßschleusen Gbschster. für die Hauptgräben 
anzulegen und zu unterhalren. 
Ueber die vom Verbande zu unterhaltenden Deichstrecken, atrben 
Schleusen, Brücken 2c. und über die sonsiigen Grundstücke des Verbandes ist 
Lagerbuch vom Deichhauptmann zu führen und vom Deichamte festzu- 
ellen. 
Die darin vorkommenden Veränderungen werden dem Deichamte bei der 
jährlichen Rechnungsabnahme zur Erklärung vorgelegt. 
Zweiter Abschnitt. 
g. 5. 
Die Arbeiten des Deichverbandes werden nicht durch Naturalleistungen Verpchtu- 
der Deichgenossen, sondern durch die Deichbeamten für Geld aus der Deich- go H- 
kasse ausgeführt. Oie erforderlichen Mitkel zu den Arbeiten, zur Besoldung beistungen. Be- 
der Deichbeamten und zur Verzinsung und Tilgung der zum Besten des Ver- bmes aber 
bandes etwa kontrahirten Schulden haben die gch enossen nach dem von der und Veranla- 
Regierung in Merseburg auszufertigenden Deichkataster aufzubringen. Wtn 
Die Kosten der ersten Anlage bei Regulirung und Verwallung der Land- 
lache, der Saulache und der übrigen damit in Verbindung stehenden Lachen, 
einschließlich des damit verbundenen Ankaufs und refp. Auskausches von Grund- 
stücken und der Anlage von zugehbrigen Bauwerken, fallen den bei dieser An- 
lage besonders Betheiligten zur Kaf. Die Einigung über die Aufbringung dieser 
Kosten bleibt ihnen zundchst überlassen. Wenn die Betbeiligten es jedoch be- 
antragen, so ist für die Vertheilung der ersten Anlagekosten ein Spezialkataster 
nach Verhältniß des abzuwendenden Schadens und herbeizuführenden Vor- 
theils aufzustellen. 
g. 6. 
In dem Deichkataster werden die Eigenthümer aller von der Verwal- 
lung geschützten Aecker, Gärten, Hof= und Baustellen aufgeführt. Wiesen, Hü- 
tungen, Wege, Gräben und Unland werden ebenso als die nicht inundirten 
Flächen ganz fortgelassen. Diejenigen Grundstücke der Feldmark Zwiesigko und 
der an dieselbe grenzenden Ortschaften, welche durch das Hochwasser des Neu- 
grabens überschwemmt zu werden pflegen, sollen von Elbdeichbeiträgen so lange 
frei bleiben, als jene Ueberschwemmungen noch stattfinden werden. 
(Fr. 3811.) . 7.
	        
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