Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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S. 7. 
Das Inundationsgebiet wird durch drei Parallelen, welche von der 
Elbdeichlinie und resp. von einander 500 Ruthen entfernt sind, in vier Ab- 
schnitte zerlegt. 
Den ersten Abschnitt bildet die Fläche zwischen der neuen Elbdeichlinie 
und der nächsten am Elbdeiche auslaufenden Parallele, den zweiten, die zwi- 
schen dieser nächsten Paralleke und der folgenden, und so fort, so daß die Flä- 
chen hinter der dritten Parallele (vom Strome aus) den vierten Abschnitr 
bilden. 
Hinter den Marken Horn, Jubin und Lakuth liegt die erste Parallele 
500 Ruthen entfernt von dem dortigen neuen Flügeldeiche. 
Die Aecker, Gärten und Hoflagen im ersten Abschnitte werden voll her- 
angezogen, in dem zweiten Abschnitte zu drei Viertheilen, im dritten zur Hälfte, 
im vierten zu einem Viertheile des Flächeninhalts. 
Die Aecker hinter einem Flügeldeiche, welche dem Rückstau unterliegen, 
werden nur zur Hälfte herangezogen. 
g. 8. 
» Eine Abaͤnderung der nach den vorstehenden Grundsaͤtzen sich ergebenden 
Beitragspflicht findet bei der schließlichen Feststellung des Deichkatasters statt: 
a) wenn sich in der ersten Klasse Grundstuͤcke finden sollten, die nicht einen 
jaͤhrlichen Reinertrag von 2 Rthlr. pro Morgen, oder in der zweiten 
Klasse nicht wenigstens 14 Rehlr., in der dritten und vierten Klasse nicht 
wenigstens 20 Sgr. pro Morgen Reinertrag ohne Anrechnung der 
darauf haftenden Abgaben und Schulden gewähren; der Eigenthümer 
solcher Grundstücke darf beanspruchen, daß sie zur nachfolgenden tieferen 
Klasse veranlagt, eventuell bei der vierten Klasse ganz außer Ansatz ge- 
lassen werden; 
b) wenn aus anderen Gründen ein offenbares Mißverhältniß gegen den 
gesetzlichen Maaßstab des abzuwendenden Schadens oder herbeizuführen- 
den Vortheils nachgewiesen werden kann. 
m 
Die auf Normalmorgen (I. Klasse) reduzirte Niederungsflache jedes 
Deichgenossen bildet den Maaßstab seiner Deichkassenbeitrage. 
Vorlädufig werden die Deichkassenbeiträge nach dem schon entworfenen 
Kataster erhoben; doch sind die bereits angebrachten oder innerhalb vier Wochen 
nach Zufertigung des Katasters an die Betheiligten anzubringenden Erinnerun- 
gen — werche auch gegen die Anzahl und das Verhältniß der Katasterklassen 
gerichtet werden können — unter Zuziehung der Beschwerdeführer, eines Deich- 
amts-
	        
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