Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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amts-Deputirten und der erforderlichen Sachverstaͤndigen zu untersuchen. Diese 
Sachverständigen, und zwar hinsichtlich der Vermessung und des Nivellements 
ein vereideter Feldmesser oder nöthigenfalls ein Vermessungsreoisor, hinsichtlich 
der Bonitaͤt und Einschätzung zwei ökonomische Sachverständige, denen bei 
Streitigkeiten wegen der Ueberschwemmungs-Verhältnisse ein Wasserbau-Sachver- 
ständiger beigeordnet werden kann, werden von der Regierung ernannt. 
Mit dem Resultate der Untersuchung werden die Betheiligten, nämlich 
die Beschwerdeführer einerseits und der Deichamts-Deputirte andererseits, be- 
kannt gemacht; sind beide Theile mit dem Resultate einverstanden, so hat es 
dabei sein Bewenden und wird das Oeichkataster demgemäß berichtigt. Ande- 
renfalls werden die Akten der Koöniglichen Regierung eingereicht zur Entschei- 
dung über die Beschwerden. 
Wird die Beschwerde verworfen, so treffen die Kosten derselben den Be- 
schwerdeführer. 
Binnen vier Wochen nach erfolgter Bekanntmachung der Entscheidung 
ist Reurs dagegen an den Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenhei- 
ten zulässig. 
. Nach erfolgter Feststellung des Deichkatasters ist dasselbe von der Regie- 
rung in Merseburg auszufertigen und dem Deichamte zuzustellen. 
In gleicher Weise sind die Beschwerden zu entscheiden, welche gegen das 
nach §F. 5. etwa aufzustellende Spezialkataster angebracht werden. 
S. 10. 
Der gewöhnliche Deichkassenbeitrag zur Unterhaltung der Verbandsan- 
lagen wird für jetzt auf jährlich drei Silbergroschen für den Normalmorgen 
festgesetzt. 
Wenn die Erfüllung der Sozietäkszwecke einen größern Aufwand erfor- 
dert, so muß dieser Mehrbetrag als außerordentlicher Beitrag ausgeschrieben 
und von den Deichgenossen aufgebracht werden. Namentlich gilt dies auch für 
die Kosten der ersten normalmäßigen Herstellung des ganzen Deiches, bis zu 
deren Vollendung in der Regel jährlich mindestens der vierfache Betrag der 
gewöhnlichen Deichkassenbeiträge einzuziehen ist. 
g. 11. 
Wenn die gewöhnlichen Deichkassenbeiträge, nachdem daraus für die 
Sozietchtszwecke besiimmungsmäßig gesorgt worden, Ueberschüsse ergeben, so sol- 
len diese bis zur Höhe von 4000 Rehlrn. (viertausend Thalern) zu einem Re- 
servefonds gesammelt und mit guter Sicherheit zinsbar belegt werden. Der Re- 
servefonds darf nicht zu den laufenden und gewöhnlichen Ausgaben des Ver- 
bandes, sondern allein für folgende Zwecke verwandt werden: 
a) für die Herstellung der durch Eisgang oder Hochwasser zerstorten oder 
ungewöhnlich beschädigten Deiche, soweit die Herstellungskosten aus den 
gewöhnlichen Einnahmen nicht bestritten werden können; 
O# 3811.) b) für
	        
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