— 604 —
b) fuͤr den Neubau der vorhandenen Auslaßschleusen;
c) fuͤr Ausfuͤhrung von Meliorationsanlagen.
K. 12.
Die gewöhnlichen Deichkassenbeiträge sind zu ermäßigen, wenn sie nach
vollständiger Bildung des Reservefonds Ueberschüsse über das jährliche Bedürf-
niß des Verbandes ergeben.
F. 13.
Die ODeichgenossen sind bei Vermeidung der admi istrativen Exekurion
gehalten, die gewöhnlichen Deichkassenbeitrdge in halbjährigen Terminen, am
2. Januar und 1. Juli jeden Jahres, unerinnert zur Deichkasse abzuführen.
Ebenso müssen die außerordentlichen Beiträge in den durch das Ausschreiben
des Deichhauptmanns bestimmten Terminen abgeführt werden.
Dasselbe gilt von den nach dem Spezialkataster (F. 5.) aufzubringenden
Beiträgen für die Anlage und Unterhaltung der Landlachen-Anlagen.
F. 14.
Die Verbindlichkeit zur Emrichtung der Deichkassenbeiträge ruhr, gleich
der sonstigen Deichpflicht, als Reallast unablöslich auf den Grundstücken, sie ist
den öffentlichen Lasten gleich zu achten und hat in Kollisionsfallen vor densel-
ben den Vorzug.
Die Erfüllung der Deichpflicht kann von dem DOeichhauptmann in eben
der Art, wie dies bei den öffentlichen Lasten zulässig ist, durch Exekution er-
zwungen werden.
Die Erekution findet auch statt gegen Pächter, Nutznießer oder andere
Besitzer des verpflichteten Grundstücks, vorbehaltlich ihres Regresses an den
eigentlich Verpflichteten.
Bei Besitzveränderungen kann sich die Deichverwaltung auch an den im
Oeichkataster genannten Eigenthümer so lange halten, bis . die Besitzverän-
derung zur Berichtigung des Deichkatasters angezeigt und so nachgewiesen ist,
daß auf Grund dieser Nachweise die Berichtigung erfolgen kann.
Bei vorkommenden Parzellirungen müssen die Deichlasten auf die Trenn-
stücke verhältnigmäßig repartirt werden. Auch die kleinste Parzelle zahlt min-
destens Einen Pfennig jährlich.
S. 15.
Eine Berichtigung des Oeichkatasters kann, abgesehen von dem Falle der
Parzellirung und Besitzveränderung, zu jeder Zeit gefordert werden:
a) wenn erhebliche, fünf Prozent übersteigende Fehler in der der Aufstellung
des Deichkatasters zum Grunde gelegten Vermessung nachgewiesen werden-
) wenn