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und Lagern der Baumaterialien des Verbandes, wenn geeignete, dem
Verbande gehoͤrige Kagerstelln nicht vorhanden sind, sowie den Trans-
port der Meriabeen ber das Vorland unentgeltlich gefallen lassen;
) Flügeldeiche, hochstämmige Bäume und sonstige Anlagen sind im Vor-
lande insoweit nicht zu dulden, als sie nach dem Ermessen der König-
lichen Strompolizei-Behörde das Hochwasserprofil und den Eisgang auf
schadliche Weise beschranken;
) auch Pflanzungen von Weiden und anderem Unterholz auf vorspringen-
den Landecken, welche die Irregularitäk des Flußbettes befördern würden,
können von der Strompolizei-Behörde untersagt werden.
Ausnahmen von den in den G. 26. und 27. gegebenen Regeln können
in ainzelnen. Fällen vom Deichamte mit Genehmigung der Regierung gestattet
werden. «
g.28.
Die Eigenthümer der eingedeichten Grundstücke und Vorländer sind ver-
pflichtet, auf Anordnung des Deichhauptmanns dem Verbande den zu den
Schuze und Meliorations -Anlagen erforderlichen Grund und Boden gegen
Vergütung abzutreten, desgleichen die zu jenen Anlagen erforderlichen Materia-
lien an Sand, Lehm, Rasen 2c gegen Ersatz des durch die Fortnahme
derselben entstandenen Schadens zu Uberlassen. Für den alten Deichkörper
ist an den bisherigen Besitzer, welchem die Unterhaltungslast von dem Deich-
verbande abgenommen wird, eine Entschädigung nicht zu zahlen, mit Ausnahme
des im §F. 1. bezeichneten Falles.
g. 29.
Wird innerhalb einer Enmfernung von zehn Ruthen vom Stromufer oder
vom Deichfuße eine Mlanzung im Vorlande von der Deichverwaltung als
nothwendig erachtet, so muß der Eigenthümer auf Anordnung des Deichhaupt-
manns entweder diese Pflanzung binnen vorgeschriebener Frist selbst anlegen
und unterhalten, oder den dazu erforderlichen Grund und Boden dem Verbande
gegen Entschädigung überlassen.
F. 30.
Bei Feststellung der nach den G. 28. und 29. zu gewährenden Verzt-
tung ist der außerordentliche Werth nicht in Anrechnung zu bringen (F. 20.
des Deichgesetzes).
Der Betrag wird nach vorgängiger, unter Zuziehung des Besitzers zu
bewirkender Abschätzung von dem Deichamte, oder in eiligen Fallen von dem
Deichhauptmann, vorbehaltlich der Genehmigung des Deichamtes, interimistisch
festgesetzt und ausgezahlt. Ueber die Höhe der Vergütung ist innerhalb vier
(Nr. 3811.) Wochen