Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

Aufsichtsrecht 
der Staatsbe- 
börden. 
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Wochen nach erfolgter Bekanntmachung des festgesetzten Betrages der Rechts- 
weg zulässig. 
Wer auf diesen verzichten will, kann binnen gleicher Frist Rekurs an die 
Regierung einlegen. » 
Die Fortnahme der Materialien und die Ausführung der Bauten wird 
4 Einwendungen gegen die vorläufig fesigesetzte Entschädigung nicht 
aufgehalten. 
Vierter Abschnitt. 
F. 31. 
Der Deichverband ist dem Oberaufsichtsrecht des Staates unterworfen. 
Dasselbe wird von der Regierung in Merseburg als Landespolizei- 
Behörde, und in höherer Instanz von dem Minister für landwirthschaftliche 
Angelegenheiten gehandhabt nach Maaßgabe dieses Statuts, übrigens in dem 
1 ne und mit den Befugnissen, welche den Auflichtsbehörden der Gemeinden 
zustehen. 
Die Regierung hat darauf zu halten, daß die Bestimmungen des Statuts 
überall beobachtet, die Anlagen gut ausgeführt und ordentlich erhalten, die 
Grundsiücke des Verbandes sorgfältig genutzt und die etwanigen Schulden 
regelmäßig verzinst und getilgt werden. 
Die Regierung entscheidet über alle Beschwerden gegen die Beschlüsse des 
Deichamtes und Deichhauptmanns, sofern der Rechtsweg nicht zuldssig und ein- 
geschlagen ist, und setzt ihre Entscheidungen nöthigenfalls erekutivisch in Vollzug. 
Die Beschwerden an die Regierung können nur 
a) über Straffestsetzungen des Deichhauptmanns gegen die Unterbeamten 
des Verbandes binnen zehn Tagen, 
b) gegen Beschlüsse über den Beitragsfuß (conf. K. 15.), über Erlaß und 
Spendun von Deichkassenbeiträgen, sowie über Entschddigungen, binnen 
vier Wochen 
nach erfolgter Bekanntmachung des Beschlusses erhoben werden. Oieselben 
sind bei dem Deichhauptmann einzureichen, welcher die Beschwerde, begleitet 
mit seinen Bemerkungen, ungesäumt an die Regierung zu befördern hat. Son- 
stige Beschwerden sind an eine bestimmte Frist nicht gebunden. 
F. 32. 
Der Regierung muß, damit sie in Kenntniß von dem Gange der Deich- 
verwaltung erhalten werde, jährlich Abschrift des Etats, der Deichschau= und 
Oeichame- Konferenzprotokolle und ein Finalabschluß der Deichkasse überreicht 
werden. 
Die
	        
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