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narstrafen bis zur Hoͤhe von drei Thalern Geldbuße verfuͤgen, sowie noͤthigen-
falls ihnen die Ausuͤbung der Amtsverrichtungen vorlaͤufig untersagen.
F. 41.
Der Deichhauptmann ist befugt, wegen der deichpolizeilichen Uebertrretun-
gen die Strafe — bis zu fünf Thalern Geldbuße oder drei ## en Gefaͤngniß —
vorlaͤufig festzusetzen nach dem Gesetz vom 14. Mai 1852. (Gesetz-Sammlung
vom Jahre 1852. S. 245.).
Die vom Oeichhauptmann allein, nicht vom Polizeirichter, festgesetzten
Geldstrafen fließen zur Deichkasse.
g. 42.
Oer Oeichhauptmann ist stimmberechtigter Vorsitzender des Deichamtes;
er beruft dessen Versammlungen, leitet die Verhandlungen, erbffnet und schließt
die Sitzungen und handhabt die Ordnung in denselben.
g. 43.
2) Deich-
inspektor. Der Deichinspektor leitel die technische Verwaltung des Deichverbandes,
mit Einschluß der zur Abwehrung der Gefahr bei Hochwasser und Eisgang
erforderlichen Maaßregeln. Er musß die Qualifikation eines geprüften Bau-
meisters besitzen. Seine Wahl und Bestätigung erfolgt in der für den Deich-
hauptmann vorgeschriebenen Weise.
F. 44.
Der Oeichinspektor entwirft die Anschläge zur Unterhaltung und Her-
stellung der Soziettsanlagen und legt solche dem Deichhauptmann zur Prü-
fung und Einholung der Genehmigung des Deichamtes vor.
Die Projekte über den Bau neuer Deiche und Schleusen, über die Er-
höhung oder Abtragung von Deichen und über den Verschluß von Deichbrüchen
sind der Regierung zur Genehmigung vorzulegen.
F. 45.
Wird von dem Deichamte die Genehmigung zur Ausführung einer Arbeit
versagt, welche nach der Erkldrung des Oeichinspektors ohne Gefährdung der
Sozietätszwecke weder unterlassen noch aufgeschoben werden darf, so muß die
Entscheidung der Regierung (ck. F. 34.) von dem Deichinspektor eingeholt und
demnächst zur Ausführung gebracht werden.
F. 46.
Die Ausführung der von dem Deichamte oder von der Regierung be-
schlossenen Bauten ist von dem Deichinspektor zu leiten. Auch
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