Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

614 
narstrafen bis zur Hoͤhe von drei Thalern Geldbuße verfuͤgen, sowie noͤthigen- 
falls ihnen die Ausuͤbung der Amtsverrichtungen vorlaͤufig untersagen. 
F. 41. 
Der Deichhauptmann ist befugt, wegen der deichpolizeilichen Uebertrretun- 
gen die Strafe — bis zu fünf Thalern Geldbuße oder drei ## en Gefaͤngniß — 
vorlaͤufig festzusetzen nach dem Gesetz vom 14. Mai 1852. (Gesetz-Sammlung 
vom Jahre 1852. S. 245.). 
Die vom Oeichhauptmann allein, nicht vom Polizeirichter, festgesetzten 
Geldstrafen fließen zur Deichkasse. 
g. 42. 
Oer Oeichhauptmann ist stimmberechtigter Vorsitzender des Deichamtes; 
er beruft dessen Versammlungen, leitet die Verhandlungen, erbffnet und schließt 
die Sitzungen und handhabt die Ordnung in denselben. 
g. 43. 
2) Deich- 
inspektor. Der Deichinspektor leitel die technische Verwaltung des Deichverbandes, 
mit Einschluß der zur Abwehrung der Gefahr bei Hochwasser und Eisgang 
erforderlichen Maaßregeln. Er musß die Qualifikation eines geprüften Bau- 
meisters besitzen. Seine Wahl und Bestätigung erfolgt in der für den Deich- 
hauptmann vorgeschriebenen Weise. 
F. 44. 
Der Oeichinspektor entwirft die Anschläge zur Unterhaltung und Her- 
stellung der Soziettsanlagen und legt solche dem Deichhauptmann zur Prü- 
fung und Einholung der Genehmigung des Deichamtes vor. 
Die Projekte über den Bau neuer Deiche und Schleusen, über die Er- 
höhung oder Abtragung von Deichen und über den Verschluß von Deichbrüchen 
sind der Regierung zur Genehmigung vorzulegen. 
F. 45. 
Wird von dem Deichamte die Genehmigung zur Ausführung einer Arbeit 
versagt, welche nach der Erkldrung des Oeichinspektors ohne Gefährdung der 
Sozietätszwecke weder unterlassen noch aufgeschoben werden darf, so muß die 
Entscheidung der Regierung (ck. F. 34.) von dem Deichinspektor eingeholt und 
demnächst zur Ausführung gebracht werden. 
F. 46. 
Die Ausführung der von dem Deichamte oder von der Regierung be- 
schlossenen Bauten ist von dem Deichinspektor zu leiten. Auch 
lu
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.