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F. 57.
Das Deichamt versammelt sich alle Jahre regelmäßig zweimal, im An-
fange Juni und November.
Im Falle der Nothwendigkeit kann das Oeichamt von dem Vorsitzenden
außerordentlich berufen werden. Die Berufung muß erfolgen, sobald es von
einem Viertel der Mitglieder verlangt wird.
G. 58.
Die Art und Weise der Zusammenberufung wird von dem Oeichamte
ein= für allemal festgestellt. Die Zusammenberufung erfolgt unter Angabe der
Gegenstände der Verhandlung; mit Ausnahme dringender Fälle muß dieselbe
wenigstens sieben freie Tage vorher statthaben.
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Das Deichamt kann nur beschließen, wenn mehr als die Hälfte seiner
Mitglieder mit Einschluß des Vorsitzenden zugegen sind.
Eine Ausnahme hiervon findet statt, wenn das Deichamt, zum dritten
Male zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammenberufen, dennoch
nicht in genügender Anzahl erschienen ist. Bei der zweiten und dritten Zu-
sammenberufung muß auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden.
S. 60.
Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Jedes Mitglied
ba- leiches Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
orsitzenden.
F. 61.
An Verhandlungen über Rechte und Pflichten des Deichverbandes darf
derjenige nicht Theil nehmen, dessen Interesse mit dem des Verbandes im Wi-
derspruch steht. Kann wegen dieser Ausschließung selbst mit Hülfe der Stell-
vertreter eine beschlußfähige Versammlung nicht gehalten werden, so hat der
Deichhauptmann, oder wenn auch dieser aus dem vorgedachten Grunde be-
theiligt ist, die Regierung für die Wahrung der Interessen des Deichverban-
d zênr sorgen und nöthigenfalls einen besonderen Vertreter für denselben zu
estellen
§. 62.
Die Beschlüsse des Deichamtes und die Namen der dabei anwesend ge-
wesenen Mitglieder sind in ein besonderes Buch einzutragen.
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