Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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kann jeder Betheiligte Einwendungen gegen die Richtigkeit der Liste bei dem 
Wahlkommissarius erheben. Die Entscheidung über die Einwendungen und die 
Präfung der Wahlen steht dem Deichamte zu. 
S. 69. 
Der Stellvertreter nimmt in Krankheits= oder Behinderungsfällen des 
Reprdsentanten dessen Stelle ein und tritt für ihn ein, wenn der Reprsen- 
kant während seiner Wahlzeit stirbt, den Grundbesitz in der Niederung auf- 
giebt, oder seinen bleibenden Wohnsitz an einem entfernten Orte wählt. 
K. 70. 
Abänderungen des vorstehenden Deichstatuts können nur unter landes- 
herrlicher Genehmigung erfolgen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhándigen Unterschrift und beige- 
drucktem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Sanssouci, den 6. Juli 1853. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. Simons. v. Westphalen. 
(Nr. 3312.)
	        
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