Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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(Nr. 3812.) Allerhöchster Erlaß vom 6. Juli 1853., betreffend die Verleihung der fiskali- 
schen Vorrechte fuͤr den Bau und die Unterhaltung einer Chaussee von 
Tempelburg bis zur Dramburger Kreisgrenze in der Richtung auf Fal- 
kenburg, und von Tempelburg über Bärwalde nach Bublitz, sowie von 
Neustettin nach Bublitz. 
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer Chaus- 
see von Tempelburg bis zur Dramburger Kreisgrenze in der Richtung auf 
Falkenburg, und von Tempelburg über Bärwalde nach Bublitz, sowie von 
Neustertin nach Bublitz, genehmigk habe, bestimme Ich hierdurch, daß das Erx- 
propriationsrecht für die zu der Chaussee erforderlichen Grundstücke, imgleichen 
das Recht zur Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien, 
nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen bestehenden WVorschriften, auf 
diese Straße zur Anwendung kommen sollen. Zugleich will Ich dem Neu- 
stettiner und dem Fürstenthumschen Kreise, letzterem in Betreff der in seinen 
Grenzen belegenen Strecken der Straßen von Tempelburg und von Neustertin 
nach Bublitz, gegen Uebernahme der künftigen chaussecnägigen Unterhaltung 
der Straßen das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestimmun- 
gen des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Ehausseegeld-Tarifs, ein- 
schließlich der in demselben enthaltenen Beslimmungen über die Befreiungen, 
sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, verlei- 
hen. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Fbruar 1840. an- 
gehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachten 
Straßen zur Anwendung kommen. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Sanssouci, den 6. Juli 1853. 
Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten 
und den Finanzminister. 
  
(Nr. 3812—3313) (Nr. 3813.)
	        
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