Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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(Zu Nr. 3814 a.) Vertrag zwischen Prcußen und Hannover über die Anlage von Eisenbahnen 
von Emden nach Münster und von der Köln-Mindener Eisenbahn in der 
Gegend von Löhne über Osnabrück zur Königlich Niederländischen Grenze. 
Vom 3. März 1846. 
N Seine Majestät der König von Preußen und Seine Majestät der 
König von Hannover beschlossen haben, Allerhöchst Ihren Unterthanen die Vor- 
theile einer Eisenbahnverbindung von Emden nach Münster, und von der Köln- 
Mindener Eisenbahn über Osnabrück nach dem Königreiche der Niederlande zu 
verschaffen, so sind zur Regelung der dadurch entstehenden, eine gemeinschaftliche 
Fesistellung erfordernden Verhältnisse zu Bevollmächtigten ernannt: 
von Seiner Majestät dem Könige von Preußen: 
Allerhöchst Ihr Landrath Eduard von Möller; 
von Seiner Majestät dem Könige von Hannover: 
Allerhöchst Ihr Regierungsrach Karl Ludwig Rudolph Hoppen- 
stedt, Mitglied des Königlich Hannoverschen Guelphen-Ordens vierrer 
Klasse, Ritter des Königlich Preußischen Rothen Adler-Ordens dritter 
. und des Herzoglich Braunschweigschen Ordens Heinrichs des 
wen, 
welche nach vorhergegangener Verhandlung, unter dem Vorbehalte der Ratif= 
kation, über folgende Punkte übereingekommen sind: 
Artikel 1. 
Die Königlich Preußische und die Königlich Hannoversche Regierung er- 
klähren sich bereif, die Anlegung von Eisenbahnen 
1) von Emden nach Munsier zum unmittelbaren Anschlusse an die Bahn 
von da nach Hamm, 
2) von ber Köln-Mindener Eisenbahn in der Gegend von Löhne nach Os- 
nabruͤ 
innerhalb Ihrer Staatsgebiete zuzulassen und zu befoͤrdern. 
Jede der beiden Regierungen soll berechtigt sein, die zu 2. bezeichnete 
Eisenbahn bis zu einem innerhalb ihres Gebietes belegenen Punkre der zu 1. 
erwähnten Bahn und von da weiter bis zur Königlich Niederländischen Grenze 
zum Anschlusse an eine Niederlandische Eisenbahn fortzusetzen. 
Sobald eine der beiden Regierungen von dieser Befugniß Gebrauch ma- 
chen will, soll die andere Regierung verpflichter sein, die Hurchführung einer 
solchen Verbindungsbahn zwischen Osnabrück und der Niederländischen Grenze 
durch ihr Gebiet in möglichst gerader Linie zuzulassen und dabei innerhalb ihres 
Gebiets alles dasjenige zu gestatten und zu leisten, was sie rücksichtlich der 
in
	        
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