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z 1. und 2. bezeichneten Bahnen innerhalb desselben zu gestatten und zu leisten
bernimmt.
Die zu Nr. 1. genannte Eisenbahn wird mit dem Hafen in Emden der-
estalt in Verbindung gesetzt werden, daß eine möglichst leichte Ueberladung
storcfinden kann. Die Instandsetzung und Unterhaltung des Emdener Ha-
fens wird von der Königlich Hannoverschen Regierung thunlichst befördert
werden.
Artikel 2.
Es bleibt jeder der beiden Regierungen überlassen, innerhalb ihres Ge-
biets die Ausführung des Baues der laut Art. 1. anzulegenden Bahnen ent-
weder selbst zu übernehmen oder Gesellschaften von Privatunternehmern zu
übertragen. Im letzteren Falle sollen den konzessionirten Gesellschaften diesel-
ben Erleichterungen zu Theil werden, welche die in den beiden Staaten bereits
allgemein bestehenden oder künftig zu erlassenden Verordnungen für andere ohne
Zinsgarantie des Staates unternommene Eisenbahnen einrdumen. Von den
solchergestalt ertheilten Konzessionen werden die hohen Regierungen sich gegen-
seitig Mittheilung machen.
Die Königlich Hannoversche Regierung verpflichtet sich für den Fall, daß
sie die anzulegenden Eisenbahnen innerhalb ihres Gebiets nicht selbst bauen
und in Betrieb nehmen sollte, den sich dazu meldenden Unternehmern minde-
stens dieselben Begünstigungen zu Theil werden zu lassen, welche das Königlich
Preußische Gesetz über Eisenbatzrllmternehmungen vom 3. November 1838. den
Eisenbahngesellschaften gewährt.
Sobald die Ausführung einer der nach Art. 1. zu bauenden Bahnen
innerhalb des Staatsgebiets einer der beiden Regierungen gesichert ist, wird
die andere Regierung dafür sorgen, die Ausführung auch innerhalb ihres
Staatsgebiets baldigst zu sichern, nöthigenfalls auch durch Konzessiontrung des-
jenigen Unternehmens, durch welches der bereits gesicherte Theil der Bahn zu
Stande kommt.
Artikel 3.
Die im Königlich Hannoverschen und Königlich Preußischen Gebiete be-
legenen Strecken der nach Art. 1. anzulegenden Eisenbahnen sollen sich der-
estalt unmittelbar aneinander anschließen, daß die Transportmittel ohne Unter-
Krechung von der einen auf die andere Strecke übergehen können.
Behufs Sicherung dieses JZweckes werden die hohen Regierungen Bedacht
darauf nehmen, daß die technische Einrichtung sowohl der beiderseitigen Bahn-
strecken, als der Transportmittel nach möglichst übereinstimmenden Exrundsähen
und Verhaltnissen erfolge.
Insbesondere soll die Spurweite, in Uebereinstimmung mit der in den
beiderseitigen Staatsgebieten bei anderen Eisenbahnen angenommenen, gleichmäßig
4 Fuß 87 Zoll Englischen Maaßes im Lichten der Schienen betragen. Z
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