Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

—– 628 — 
Die speziellen Grene Uebergangs= und Anschlußpunkte der beabsichtig- 
ten Eisenbahnen werden näher verabredet und festgestellt werden. 
Auch werden die hohen Regierungen darauf Bedacht nehmen, zwischen 
den etwa nach den Staatsgebieten gesonderten Transport-Unterneh zweck- 
mßige Vereinbarungen darüber herbeizuführen, wo und auf welche Weise der 
Betrieb ineinandergreifen soll. 
Die hohen Regierungen behalten sich vor, über die Ausführung der in 
diesem Artikel enthaltenen Bestimmungen die nähere Verabredung durch eine 
Kommission treffen zu lassen, deren Zusammentritt erfolgen soll, sobald der 
Stand der Vorarbeiten auf beiden Seiten dies gestattet. 
Artikel 4. 
Beide Regierungen werden dahin sehen, daß die Regelung der Fahrzeiten 
auf eine möglichst zweckmäßige Weise geschehe. Dieselben werden daher, sofern 
die Bahn durch Privatunternehmer ausgeführt wird, die entsprechende Einwir- 
kung auf Anordnung und Aenderung des Fahrplans sich vorbehalten. 
Auch wollen beide Regierungen durch nähere Verständigung zu erreichen 
suchen, daß wenigstens ein Mal täglich die Fahrten auf den von verschiedenen 
Unternehmern angelegten oder in Bemieb genommenen Eisenbahnen zwischen 
Emden und Elberfeld und Köln, sowie zwischen der Emden-Münsterschen Bahn 
und Hannover ineinandergreifen. 
Artikel 5. 
Die hohen Regierungen wollen zu vermitteln suchen, daß die Fahr= und 
Frachtpreise auf den verschiedenen Strecken einer jeden der nach Artikel 1. zu 
bauenden Eisenbahnen thunlichst in Uebereinstimmung gebracht werden, soweit 
nicht durch die Verschiedenheit der Betriebs= und Verkehrs-Verhültnisse ein 
Anderes nothwendig gemacht wird. 
Artikel 6. 
Es wird beiderseits Bedacht darauf genommen werden, bei den zu er- 
lassenden Bahnpolizei-Ordnungen von möglichst übereinstimmenden Grundsätzen 
auszugehen. 
Artikel 7. 
Zwischen den gegenseitigen Unterthanen soll sowohl bei Feststellung der 
Fahr= und Frachtpreise als der Zeit der Abfertigung kein Unterschied gemacht 
werden, namentlich sollen die aus dem Gebiete des einen Staats in das Ge- 
biet des anderen Staats übergehenden Personen und Güter weder in Bezie- 
hung auf die Beförderungspreise noch rücksichtlich der Abfertigung ungünstiger 
behandelt werden, als die aus den betreffenden Staaten abgehenden oder darin 
verbleibenden. 5 
Ar-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.