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Die speziellen Grene Uebergangs= und Anschlußpunkte der beabsichtig-
ten Eisenbahnen werden näher verabredet und festgestellt werden.
Auch werden die hohen Regierungen darauf Bedacht nehmen, zwischen
den etwa nach den Staatsgebieten gesonderten Transport-Unterneh zweck-
mßige Vereinbarungen darüber herbeizuführen, wo und auf welche Weise der
Betrieb ineinandergreifen soll.
Die hohen Regierungen behalten sich vor, über die Ausführung der in
diesem Artikel enthaltenen Bestimmungen die nähere Verabredung durch eine
Kommission treffen zu lassen, deren Zusammentritt erfolgen soll, sobald der
Stand der Vorarbeiten auf beiden Seiten dies gestattet.
Artikel 4.
Beide Regierungen werden dahin sehen, daß die Regelung der Fahrzeiten
auf eine möglichst zweckmäßige Weise geschehe. Dieselben werden daher, sofern
die Bahn durch Privatunternehmer ausgeführt wird, die entsprechende Einwir-
kung auf Anordnung und Aenderung des Fahrplans sich vorbehalten.
Auch wollen beide Regierungen durch nähere Verständigung zu erreichen
suchen, daß wenigstens ein Mal täglich die Fahrten auf den von verschiedenen
Unternehmern angelegten oder in Bemieb genommenen Eisenbahnen zwischen
Emden und Elberfeld und Köln, sowie zwischen der Emden-Münsterschen Bahn
und Hannover ineinandergreifen.
Artikel 5.
Die hohen Regierungen wollen zu vermitteln suchen, daß die Fahr= und
Frachtpreise auf den verschiedenen Strecken einer jeden der nach Artikel 1. zu
bauenden Eisenbahnen thunlichst in Uebereinstimmung gebracht werden, soweit
nicht durch die Verschiedenheit der Betriebs= und Verkehrs-Verhültnisse ein
Anderes nothwendig gemacht wird.
Artikel 6.
Es wird beiderseits Bedacht darauf genommen werden, bei den zu er-
lassenden Bahnpolizei-Ordnungen von möglichst übereinstimmenden Grundsätzen
auszugehen.
Artikel 7.
Zwischen den gegenseitigen Unterthanen soll sowohl bei Feststellung der
Fahr= und Frachtpreise als der Zeit der Abfertigung kein Unterschied gemacht
werden, namentlich sollen die aus dem Gebiete des einen Staats in das Ge-
biet des anderen Staats übergehenden Personen und Güter weder in Bezie-
hung auf die Beförderungspreise noch rücksichtlich der Abfertigung ungünstiger
behandelt werden, als die aus den betreffenden Staaten abgehenden oder darin
verbleibenden. 5
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