Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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auswaͤrtige Eisenbahnen von ihr im Interesse ihrer Postverwaltung zur An- 
wendung gebracht werden. 
Artikel 11. 
Die hohen Regierungen wollen ein besonderes wachsames Auge darauf 
haben, daß auf den 8 nföfen oder in den zur Eisenbahn gehörigen Gebdu= 
den, sowie überhaupt in den in der Nähe der Eisenbahn belegenen Orten, weder 
Spielbanken angelegt, noch überhaupt daselbst Hazardspiele irgend einer Art 
geduldet werden. 
Artikel 12. 
Es wird der gegenwärtige Vertrag den hohen Regierungen alsbald zar 
landesherrlichen Genehmigung vorgelegt und die uswechselung der Ratifika- 
tions-Urkunden spatestens binnen sechs Wochen vorgenommen werden. 
Dessen zur Urkunde ist der gegenwärtige Vertrag von den gegenseitigen 
Bevollmächtigten unterzeichnet und besiegelt worden. 
So geschehen Hannover, den 3. März 1846. 
Eduard v. Möller. Carl Ludwig Rudolph Hoppenstedt. 
(L. S.) (L. S.)
	        
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