Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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Fuͤr den gedachten Zeitraum wird der Koͤniglich Hannoverschen Regierung 
die ausschließliche Benutzung der Bahnstrecke von der Kandesgrenze bis Rheine 
und der für den Hannoverschen Betrieb bestimmten Theile des Bahnhofs bei 
Shemme, ingleichen die Mitbenutzung der für beide Verwaltungen erforderlichen 
eile dieses Bahnhofs eingerdumt. 
Ein Jahr vor Ablauf der einundzwanzigjährigen Frist soll einer jeden 
der kontrahirenden Regierungen die einjaährige Kündigung des ebengedachten 
Betriebsverhältnisses zustehen. 
Artikel 3. 
Das Projekt für die von der Königlich Preußischen Regierung zu bauende 
Bahnstrecke von Rheine bis zur Landesgrenze und für den Bahnhof bei Rheine 
wird nach vorgängiger Verhandlung zwischen den beiderseitigen Bauverwal- 
tungen von der Königlich Preußischen Regierung festgestellt. Es wird dabei 
dem Bahnhofe bei Rheine der für einen zusammenhängenden Betrieb der Eisen- 
bahnen zwischen Emden, Rheine, Münster, Osnabrück und Minden erforderliche 
Umfang, sowie die für einen solchen Betrieb erforderliche Einrichtung gegeben 
werden. 
Nach VWVollendung der gedachten Bahnstrecke und bes Bahnhofs wird die 
Uebergabe der ersteren, sowie der für die Königlich Hannoversche Verwaltung 
bestimmten Theile des Bahnhofs durch Kommissarien der Königlich Preußischer 
Regierung an die Königlich Hannoversche Eisenbahnverwaltung stattfinden. 
Artikel 4. 
Von dem bei der Uebergabe näher zu bestimmenden Zeitpunkte an über- 
nimmt die Königlich Hannoversche Regierung die gesammte Unterhaltung der 
mehrgedachten im Königlich Preußischen Gebiere belegenen Grenzstrecke mir 
allem Zubehör einschließlich der Erneuerung des Oberbaues, ingleichen die Un- 
terhaltung der der Königlich Hannoverschen Eisenbahnverwaltung zur ausschließ- 
lichen Benutzung überwiesenen Theile des Bahnhofs bei Rheine. 
Die Unterhaltung der gemeinschaftlich zu benutzenden Theile dieses Bahn- 
hofs besorgt dagegen die Königlich Preußische Regierung für gemeinschaftliche 
Rechnung. 
Die Neubauten, welche erforderlich werden mochten, wird die Königlich 
Preußische Regierung ausführen. Die dadurch entstehenden Kosten treten dem 
Anlagekapital hinzu. 
Artikel 5. 
Die Königlich Hannoversche Regierung verpflichtet sich, für die Dauer 
dieses Vertrages das auf die fragliche Bahnsirecke sammt Zubehör, sowie auf 
die
	        
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