Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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Artikel 22. 
Die Landeshoheit bleibt hinsichtlich der unter I. bis III. erwaͤhnten 
Eisenbahnen einer jeden Regierung in ihrem Gebiete ausschlie#lich vorbehalten. 
Die zu errichtenden Hoheitszeichen sollen daher diejenigen des Staats sein, in 
dessen Gebiet die betreffende Bahnstrecke belegen ist. Verbrechen und Ver- 
ehen, welche zu der Bahnanlage oder dem Transport auf der Bahn Bezie- 
zhung haben, sollen von den betreffenden Landesbehörden untersucht und nach 
den betreffenden Landesgesetzen beurtheilt werden. 
Gesetzliche Bestimmungen, welche vom Tage des Abschlusses dieses Ver- 
trages an gerechnet, in Beziehung auf Eisenbahn-Unternehmungen von einer 
der hohen kontrahirenden Regierungen erlassen werden, sollen jedoch für die 
fraglichen Eisenbahnen, so lange sie im Eigenthume oder im Berriebe der an- 
bels Regierung sich befinden, ohne vorherige Verständigung keine Anwendung 
aben. 
Artikel 23. 
Die Fesistellung der Fahrzeiten und der Transportpreise soll, insofern 
der Vertrag keine besondere Bestimmungen in dieser Beziehun enthält, derjenigen 
Regierung zustehen, welche den Betrieb auf der fraglichen Eneechte ausübt, un- 
beschadet jedoch der durch die Art. 4., 5. und 7. des Vertrages vom 3. Maärz 
1846. übernommenen Verpflichtungen. 
Ueber die Fahrten auf der Köln-Mindener Eisenbahn zwischen Minden 
und Löhne wird sich die Königlich Hannoversche Regierung mit der Direktion 
der Köln-Mindener Eisenbahngesellschaft verständigen. 
Artikel 24. 
Die Bahnpolizei-Ordnungen werden von jeder Regierung für ihr Gebiet 
nach vorgängiger Verständigung mit der den Betrieb führenden Regierung 
erlassen. 
Die bahnpolizeiliche Aufsicht wird dagegen die den Betrieb führende 
Regierung in dem Gebiete des andern Staats durch ihre Eisenbahnbeamten 
in demselben Umfange, wie im eigenen Gebiete ausüben lassen. Auf der Bahn- 
strecke, worauf ein konkurrenter Betrieb stattfindet, wird die bahnpolzzeiliche 
üche, von derjenigen Verwaltung gehandhabt, welche Eigenthümerin der 
Bahn ist. 
Die von einer der kontrahirenden Regierungen geprüften Betriebsmittel 
sollen ohne weitere Revision im Gebiete der anderen zugelassen werden. 
(Nr. 3814.) Ar-
	        
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