Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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Artikel 25. 
Unterthanen der einen Regierung, welche diese beim Betriebe einer der 
Bahnstrecken im Gebiete der anderen Regierung anstellen wird, scheiden dadurch 
nicht aus dem Unterthanenverbande ihres Heimathlandes. Die Stellen der 
Lokalbeamten, mit Ausnahme der Bahnhofsvorstände, der Erhebungs= und Tele- 
graphenbeamten, sollen jedoch mit Angehôrigen des Staaks besetzt werden, in 
dessen Gebiete die Bahn liegt. 
Die Betriebsbeamten sind ohne Unterschied des Orts der Ansiellung, 
rücksichtlich der Disziplin nur der Anstellungsbehörde, im Uebrigen aber den 
Gesetzen und Behörden des Staals, in welchem sie ihren Wohnsitz haben, 
unterworfen. 
Artikel 20. 
Die hohen kontrahirenden Regierungen sind darin einverstanden, daß die 
Betriebsverwaltungen für die in dem Gebiete der anderen Regierung gebauten, 
beziehungsweise in Betrieb genommenen Bahnstrecken, wegen aller Entschädi- 
gungsansprüche, welche aus Anlaß des Baues oder des Berriebs gegen sie er- 
hoben werden, der Entscheidung der zustländigen Gerichtshöfe des Landes, i 
welchem die Bahn belegen ist, 60q zu unterwerfen haben. 
Artikel 27. 
Der Betrieb auf den bezüglichen Bahnen darf, so lange diese im Eigen- 
thume, beziehungsweise umn Betriebe der anderen Regierung sich befinden, mit 
einer Gewerbesteuer oder ähnlichen oôffentlichen Abgabe nicht belegt werden. 
Rücksichtlich der Grundsteuer ist verabredet, daß die Schienenwege der 
von einer der kontrahirenden Regierungen in dem Gebiete der andern gebauten, 
beziehungsweise in Betrieb genommenen Eisenbahnen von der Grundsteuer befreit 
bleiben sollen. 
Artikel 28. 
Die Königlich Hannoversche Regierung ist bei Ausübung des Eisenbahn- 
betriebes auf den Preußischen Landesgebieksstrecken der Eisenbahn zwischen Min- 
den und Emden 
1) in Ansehung des Postzwanges für Versendungen zwar denjenigen Be- 
schränkungen unterworfen, welche aus den in den betreffenden Preußischen 
Gebietstheilen geltenden Gesetzen folgen. Dieselbe soll jedoch berechtigt 
sein: 
a) Päckereien und Gelder von einem Hannoverschen Landestheile nach 
dem andern Hannoverschen Landestheile ohne Umladung durch das 
Preu-
	        
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