Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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Preußische Gebiet durchzuführen, soweit solche nach den im König- 
reiche Hannover selbst geltenden Vorschriften nicht dem ausschließ- 
lichen Transport durch die Post vorbehalten sind, und 
b) die Eisenbahndienst-Korrespondenz, sowie die Sendung von Akten, 
Drucksachen und Geldern in Dienstangelegenheiten der Königlichen 
Eisenbahnverwaltung durch die eigenen Beamten derselben mit be- 
fördern zu lassen, zu welchem Behufe dergleichen Schreiben oder die 
Begleitbriefe zu dergleichen Sendungen mit dem Eisenbahn-Dienst- 
siegel bedruckt oder verschlossen und mit dem Rubrum „Eisenbahn= 
Dienstsache“ versehen sein müssen; 
2) der Preußischen Postverwaltung gegenüber zu den Leistungen verpflichtet, 
welche das Preußische Gesetz über die Eisenbahn = Unternehmungen vom 
3. November 1838. im F. 36. sub 2., 3. und 5. bestimmt, nämlich zu 
dem unentgeltlichen Transport: 
a) & Briefe, Gelder und der sonstigen dem Postzwange unterworfenen 
uͤter, 
b) derjenigen Postwagen (und Postbediente), welche noͤthig sind, um die 
der Post anvertrauten Guͤter zu befoͤrdern, und 
c) der mit Postfreipaͤssen versehenen Personen, vorausgesetzt, daß diese 
nur einen Theil ihrer Reise auf der Eisenbahn, einen andern Theil 
aber mit gewoͤhnlichem Postfuhrwerk zuruͤcklegen. 
Die Königlich Preußische Regierung ist, bei Ausübung des Eisenbahn- 
betriebes auf Hannoverschen Gebietsstrecken, den Eisenbahnen zwischen Rheine 
und Osnabrück, sowie zwischen Rheine und den Niederlanden, 
1) in Ansehung des Postzwanges denjenigen Beschränkungen unterworfen, 
welche aus den allgemeinen Bestimmungen über das Verhältnig der Eisen- 
bahnen zu den Posten im Königreiche Hannover folgen, jedoch erleidet dieses 
in gleichem Maaße, wie oben festgesetzt ist, eine Ausnahme bezüglich der 
dienstlichen Sendungen der Eisenbahnverwaltung; 
2) der Hannoverschen Postverwaltung gegenüber zu den Leistungen ver- 
pflichtet, welche die vorgedachten Bestimmungen mit sich bringen, nädmlich 
zu dem unentgeltlichen Transporte der Brief= und Fahrpost-Sendungen, 
und der dieselben begleitenden Postbedienten, sowie zu unentgeltlicher 
Stellung der dazu erforderlichen Behältnisse oder Wagen; wogegen die 
Hannoversche Posttare auf der betreffenden Eisenbahnlinie nicht unter 
das Doppelte der Eisenbahn-Eilfrachttaxe herabgesetzt werden darf. 
Sollte die eine oder die andere Regierung die Bestimmungen über die 
den Eisenbahnverwaltungen den Postverwaltungen gegenüber, nach Obigem 
obliegenden Leistungen abändern oder ergänzen, so werden beide Regierungen 
sich hartber nädher verständigen, in wieweit dergleichen Abanderungen oder Er- 
3äzungen auf das vorliegende Verhältniß in Anwendung zu bringen sein 
werden 
Jahrzong 1853. (Nr. 3814.): *89 Ar-
	        
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