(Nr. 3822.) Allerhoͤchster Erlaß vom 30. Jull 1853., betreffend die Bewilligung der fiska-
lischen Vorrechte fuͤr den Bau und die Unterhaltung der Straße von
Reichenbach nach Wuͤstewaltersdorf und Hausdorf.
No Ich durch Meinen Erlaß vom 15. Mai 1840. den chausseemäßigen
Ausbau der Straße von Reichenbach über Peterswaldau, Wüstewaltersdorf
und Hausdorf im Regierungsbezirk Breslau kum Anschlusse an die Schweidnit-
Tannhausener Kunsistraße durch den für diesen Zweck zusammengetretenen
Verein genehmigt habe, besiimme Ich hierdurch, daß das Expropriations-
recht für die zu der Chaussee erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht
zur Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaß-
gabe der für die Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften auf diese Straße
zur Anwendung kommen sollen. Zugleich will Ich dem genannten Wereine
gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straße das
Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für die
Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in
demselben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen
die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, verleihen. Auch sollen die dem
Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der
Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 30. Juli 1853.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
und den Finanzminister.
(Nr. 3823.)