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ren, von dem in dem betreffendem Kupon bestimmten Zahlungstage ab, nicht
geschehen ist, verfallen zum Vortheile der Gesellschaft.
g. 3.
Die Prioritaͤts-Obligationen unterliegen der Amortisation, wozu alljaͤhr-
lich mindestens ein halbes Prozent des Kapitalbetrages unter Zuschlag der burch
die eingeloͤsten Obligationen ersparten Zinsen aus dem Ertrage des Eisenbahn-
Unternehmens verwendet wird. Die Zurückzahlung der zu amortisirenden Obli-
garionen erfolgt am 1. Juli jedes Jahres, zuerst im Jahre 1857.
Es bleibr jedoch der Gesellschaft vorbehalten, den Amortisationsfonds zu
verstärken, und so die Tilgung der Prioritäts-Obligationen zu beschleunigen.
Auch stehr ihr das Recht zu, außerhalb des Amortisationsverfahrens sämmtliche
alsdann noch vorhandene Prioritärs-Obligationen, Behufs Reduktion des Zins-
fußes und zu sonstigen Zwecken durch die öffentlichen Blätter mit dreimonat-
licher Frist zu kündigen und durch Zahlung des Nennwerths einzulösen. In
beiden Fällen ist die Genehmigung des Handelsministeriums erforderlich. Ueber
die geschehene Amortisation wird dem betreffenden Eisenbahn-Kommissariate all-
jährlich ein Nachweis vorgelegk.
E. 4.
Die Inhaber der Prioritäts -Obligationen sind auf die Höhe der darin
verschriebenen Kapitalbeträge und der dafür nach F. 2. zu zahlenden Zinsen,
Gläaubiger der Wilhelmsbahn-Gesellschaft, und haben in dieser Eigenschaft an
dem Gesellschaftsvermögen ein unbedingtes Vorzugsrecht vor den Stammaktien
nebst deren Dividenden, an welchen letzteren sie übrigens nicht Theil nehmen.
Dagegen bleibt den auf Grund des ersten Nachtrags zum Gesellschafts-
statut vom 9. März 1847. mit Unserer Genehmigung vom 19. April 1847.
(Gesetz-Sammlung pro 1847. Seite 203., 80/1.) ausgegebenen fünfprozentigen,
in Folge des zweiten Nachtragestaturs vom 30. August 1852. mit Unserer Ge-
nehmigung vom 17. November 1852. (Gesetz-Sammlung pro 1852. Seite 719.
sed.) auf vier Prozent konvertirten, und den nach letztern gleichzeitig weiter
auögegebenen Priorikäts Obligationen das Vorzugsrecht vorbehalten.
An den Generalversammlungen der Gesellschaft können auch die Inhaber
der neuen Prioritäts -Obligationen Theil nehmen, sind hierbei jedoch weder
wahl= noch stimmfähig.
g. 5.
Die Inhaber der Prioritäts-Obligationen sind nicht befugt, die Zahlung
der darin verschriebenen Kapitalbeträge anders, als nach Maaßgabe des in F. J.
gedachten Amortisationsplans zu fordern, außer:
a) wenn