Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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a) wenn ein Zinszahlungs-Termin durch Verschulden der Gesellschaft länger 
als drei Monate unberichtigt bleibt; 
b) wenn durch gleiches Verschulden der Transportbetrieb auf der Bahn 
länger als sch Monate ganz aufhört; 
c) wenn gegen die Gesellschaft Schulden halber Exekution vollstreckt wird; 
d) wenn Umstände eintreten, welche einen Gläubiger nach allgemein gesetz- 
lichen Grundsätzen berechtigen würden, einen Arrestschlag gegen die Ge- 
sellschaft zu begründen; 
e) wenn die im §K. 3. festgesetzte Amortisation nicht eingehalten wird. 
In den Fällen a—l bedarf es einer Kündigung nicht, sondern das Ka- 
pital kann von dem Tage ab, an welchem einer dieser Fälle eintritt, zurückge- 
forderr werden, und zwar: 
ad a. bis zur Zahlung des betreffenden Zinskupons, 
ad b. bis zur Wiederherstellung des unterbrochenen Transportbetriebes, 
ad c. bis zum Ablaufe eines Jahres nach Aufhebung der Exekution, 
ad d. v5, zum Ablaufe eines Jahres, nachdem jene Umstände aufgehört 
aben. 
In dem sub e. gedachten Falle ist jedoch eine dreimonatliche Kündi- 
gungsfrist zu beobachten, auch kann der Inhaber einer Prioritäts-Obligation 
von diesem Kündigungsrechte nur innerhalb dreier Monate von dem Tage ab 
Schrauch machen, wo die Zahlung des Amortisations-Quantums hatte stattfin- 
den sollen. 
Bei Geltendmachung des vorstehenden Rükforderungerechse sind die In- 
haber der Prioritäts-Obligationen sich an das gesammte bewegliche und unbe- 
wegliche Vermögen der Gesellschaft zu halten befugt. 
F. 6. 
So lange nicht die gegenwartig kreirten Priorikäts-Obligationen eingelbst 
sind, oder der Einlösungsbetrag gerichtlich deponirt ist, darf die Gesellschaft 
keines ihrer Grundstücke, welches zum Bahnkörper oder zu den Bahnhbfen ge- 
hört, veraußern, auch eine weitere Aktien-Emission oder ein Anleihegeschäft nur 
dann unternehmen, wenn sammtlichen Prioritäts-Obligationen für Kapual und 
Zinsen das Vorzugsrecht vor den ferner auszugebenden Aktien und Obligationen 
vorbehalten und gesichert ist. 
Ueber diejenigen Grundstücke, welche nach Bescheinigung des Eisenbahn- 
Kommissariats zum Transportbetriebe nicht erforderlich sind, bleibt jedoch der 
Eisenbahngesellschaft die freie Disposition vorbehalten. 
(r. 3827,) 93° K. 7.
	        
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