Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
JNr. 46. 
  
  
(Nr. 3828.) Statut des Rampitz-Aurither Deichverbandes. Vom 30. Juli 1853. 
Wi Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen 2c. 2c. 
Nachdem es für erforderlich erachtet worden, die Grunbdbesitzer der 
Niederung von Rampitz bis Aurith Behufs der gemeinsamen Anlegung und 
Unterhaltung eines Deiches gegen die Ueberschwemmungen der Oder zu einem 
Deichverbande zu vereinigen und nachdem die gesetzlich vorgeschriebene Anhörung 
der Betheiligten erfolgt ist, genehmigen Wir Herdurch auf Grund des Gesetzes 
über das Deichwesen vom 28. Januar 1848. 99. 11. und 15. (Gesetz-Samm- 
lung vom Jahre 1848. Seite 54.) die Bildung eines Deichverbandes unter 
der Benennung: 
„Rampitz-Aurither Deichverband“ 
und ertheilen demselben nachsiehendes Statut: 
Erster Abschnitt. 
S. 1. 
In der am rechten Oderufer von Rampitz bis Aurith sich erstreckenden Umfang und 
Niederung werden die Eigenthümer aller eingedeichten und noch einzudeichenden Jweck des 
Grundslücke, welche ohne Verwallung bei einem Wasserstande von 12 Fuß am Deiperhor- 
Frankfurter Pegel der Ueberschwemmung unterliegen würden, zu einem Deich- 
verbande vereinigt. 
Der Verhand bildet eine Korporation und hat seinen Gerichtsstand bei 
dem Kreisgerichte zu Frankfurt a. d. O. 
G. 2. 
Dem Deichverbande liegt es ob, einen wasserfreien tüchtigen Deich min- 
destens 17 Fuß hoch über einem Wasserstande von Null am Frankfurter Pegel 
Jahrgang 1853. (Nr. 3828.) 94 von 
Ausgegeben zu Berlin den 31. August 1853.
	        
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