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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
JNr. 46.
(Nr. 3828.) Statut des Rampitz-Aurither Deichverbandes. Vom 30. Juli 1853.
Wi Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen 2c. 2c.
Nachdem es für erforderlich erachtet worden, die Grunbdbesitzer der
Niederung von Rampitz bis Aurith Behufs der gemeinsamen Anlegung und
Unterhaltung eines Deiches gegen die Ueberschwemmungen der Oder zu einem
Deichverbande zu vereinigen und nachdem die gesetzlich vorgeschriebene Anhörung
der Betheiligten erfolgt ist, genehmigen Wir Herdurch auf Grund des Gesetzes
über das Deichwesen vom 28. Januar 1848. 99. 11. und 15. (Gesetz-Samm-
lung vom Jahre 1848. Seite 54.) die Bildung eines Deichverbandes unter
der Benennung:
„Rampitz-Aurither Deichverband“
und ertheilen demselben nachsiehendes Statut:
Erster Abschnitt.
S. 1.
In der am rechten Oderufer von Rampitz bis Aurith sich erstreckenden Umfang und
Niederung werden die Eigenthümer aller eingedeichten und noch einzudeichenden Jweck des
Grundslücke, welche ohne Verwallung bei einem Wasserstande von 12 Fuß am Deiperhor-
Frankfurter Pegel der Ueberschwemmung unterliegen würden, zu einem Deich-
verbande vereinigt.
Der Verhand bildet eine Korporation und hat seinen Gerichtsstand bei
dem Kreisgerichte zu Frankfurt a. d. O.
G. 2.
Dem Deichverbande liegt es ob, einen wasserfreien tüchtigen Deich min-
destens 17 Fuß hoch über einem Wasserstande von Null am Frankfurter Pegel
Jahrgang 1853. (Nr. 3828.) 94 von
Ausgegeben zu Berlin den 31. August 1853.