Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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ein Lagerbuch vom Deichhauptmann z fuͤhren und vom Deichamte festzu- 
stellen. Die darin vorkommenden Veraͤnderungen werden dem Deichamte bei 
der jaͤhrlichen Rechnungsabnahme zur Erklaͤrung vorgelegt. 
Zweiter Abschnitt. 
g. 5. 
Die Arbeiten des Deichverbandes werden nicht durch Naturalleistung Verpflihtun 
der Deichgenossen, sondern durch die Deichbeamten für Geld aus der Deich- ð* ha 
kasse ausgeführt. Die erforderlichen Mittel zu den Arbeiten, zur Besoldung ö#. Be- 
der Deichbeamten und zur Verzinsung und Tiülgung der zum Besten des Ver- #u r- 
bandes etwa kontrahirten Schulden haben die Deichgenossen nach dem Deichka= V Jura 
taster aufzubringen. 
Darin sind die Grundstücke nach ihrem Reinertrage zu veranlagen, Hof- 
und Baustellen aber doppelt so hoch, als sonstiger Bruchboden erster Klasse. 
Der Entwurf des Deichkatasters ist in der Hauptsache aufgestellt. Da- 
bei sind alle Grundstücke, welche nach ihrer Bodenbeschaffenheit Weizen= oder 
Gerstland enthalten oder solchem im Werthe gleich stehen, als guter Bruch- 
boden in die erste Klasse gesetzt. Geringere Bodengattungen sind nur resp. mit 
, Cweier Klasse), mit 3 (dritter Klasse) und mit 3 (vierter Klasse) gegen guten 
ruchboden herangezogen. 
Dorfgärten sind immer der ersten Klasse beigezählt. Die Morgenzahl 
erster Klasse, welche danach auf die in Separation befangenen Grundstücke der 
Ziebinger und Aurither Gemeinde-Feldmarken rrifft, ist nach den Theilnehmungs= 
rechten zu subrepartiren. Vorläufig werden die Deichkassenbeiträge nach dem 
Entwurf des Deichkatasters erhoben. 
Behufs der Feststellung des Karasters ist dasselbe aber von dem Regie- 
rungs-Kommissarius dem Deichamte vollstcndig, den einzelnen Gemeindevorständen, 
sowie den Besitzern der Güter, welche einen besonderen Gemeindebezirk bilden, 
erxtraktweise mitzutheilen und zugleich im Amtsblatt eine vierwöchentliche Frist 
bekannt zu machen, innerhalb welcher das Kataster von den Betheiligten bei 
den Gemeindevorständen und dem Kommissarius eingesehen und Beschwerde 
dagegen bei dem Kommissarius angebracht werden kann. 
Die eingehenden Beschwerden, welche auch gegen die Zahl und das Ver- 
haltnit der Klassen gerichtet werden können, sind vom Regierungs-Kommissa- 
rius unter Zuziehung der Beschwerdeführer, eines Deichamts-Deputirten und 
der erforderlichen Sachverständigen zu untersuchen. Diese Sachverständigen sind 
binsichtlich der Grenzen des Inundationsgebiets und der sonstigen Vermessun- 
en ein vereideter Feldmesser oder nöthigenfalls ein Vermessungs-Revisor, hin- 
ichtlich der Bonitckt und Einschätzung zwei ökonomische Sachverständige, denen 
(Nr. 3828.) 4 ei 
ecchrraß.
	        
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