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ein Lagerbuch vom Deichhauptmann z fuͤhren und vom Deichamte festzu-
stellen. Die darin vorkommenden Veraͤnderungen werden dem Deichamte bei
der jaͤhrlichen Rechnungsabnahme zur Erklaͤrung vorgelegt.
Zweiter Abschnitt.
g. 5.
Die Arbeiten des Deichverbandes werden nicht durch Naturalleistung Verpflihtun
der Deichgenossen, sondern durch die Deichbeamten für Geld aus der Deich- ð* ha
kasse ausgeführt. Die erforderlichen Mittel zu den Arbeiten, zur Besoldung ö#. Be-
der Deichbeamten und zur Verzinsung und Tiülgung der zum Besten des Ver- #u r-
bandes etwa kontrahirten Schulden haben die Deichgenossen nach dem Deichka= V Jura
taster aufzubringen.
Darin sind die Grundstücke nach ihrem Reinertrage zu veranlagen, Hof-
und Baustellen aber doppelt so hoch, als sonstiger Bruchboden erster Klasse.
Der Entwurf des Deichkatasters ist in der Hauptsache aufgestellt. Da-
bei sind alle Grundstücke, welche nach ihrer Bodenbeschaffenheit Weizen= oder
Gerstland enthalten oder solchem im Werthe gleich stehen, als guter Bruch-
boden in die erste Klasse gesetzt. Geringere Bodengattungen sind nur resp. mit
, Cweier Klasse), mit 3 (dritter Klasse) und mit 3 (vierter Klasse) gegen guten
ruchboden herangezogen.
Dorfgärten sind immer der ersten Klasse beigezählt. Die Morgenzahl
erster Klasse, welche danach auf die in Separation befangenen Grundstücke der
Ziebinger und Aurither Gemeinde-Feldmarken rrifft, ist nach den Theilnehmungs=
rechten zu subrepartiren. Vorläufig werden die Deichkassenbeiträge nach dem
Entwurf des Deichkatasters erhoben.
Behufs der Feststellung des Karasters ist dasselbe aber von dem Regie-
rungs-Kommissarius dem Deichamte vollstcndig, den einzelnen Gemeindevorständen,
sowie den Besitzern der Güter, welche einen besonderen Gemeindebezirk bilden,
erxtraktweise mitzutheilen und zugleich im Amtsblatt eine vierwöchentliche Frist
bekannt zu machen, innerhalb welcher das Kataster von den Betheiligten bei
den Gemeindevorständen und dem Kommissarius eingesehen und Beschwerde
dagegen bei dem Kommissarius angebracht werden kann.
Die eingehenden Beschwerden, welche auch gegen die Zahl und das Ver-
haltnit der Klassen gerichtet werden können, sind vom Regierungs-Kommissa-
rius unter Zuziehung der Beschwerdeführer, eines Deichamts-Deputirten und
der erforderlichen Sachverständigen zu untersuchen. Diese Sachverständigen sind
binsichtlich der Grenzen des Inundationsgebiets und der sonstigen Vermessun-
en ein vereideter Feldmesser oder nöthigenfalls ein Vermessungs-Revisor, hin-
ichtlich der Bonitckt und Einschätzung zwei ökonomische Sachverständige, denen
(Nr. 3828.) 4 ei
ecchrraß.