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a) für die Herstellung der durch Eisgang oder Hochwasser serstärten oder
ungewöhnlich beschädigten Deiche, soweit die Herstellungskosten aus den
gewöhnlichen Einnahmen nicht bestritten werden können;
b) für den Neubau der vorhandenen Auslaßschleusen;
pc) für Ausführung von Meliorationsanlagen.
S. 8.
Die gewöhnlichen Deichkassenbeiträge sind zu ermäßigen,, wenn sie nach
vollständiger Bildung des Reservefonds Ueberschüsse über das jährliche Bedürf-
niß des Verbandes ergeben.
S. 9.
Die Deichgenossen sind bei Vermeidung der administrativen Exekurion
gehalten, die gewöhnlichen Deichkassenbeiträge in halbjährigen Terminen, am
. Januar und 1. Juli jeden Jahres, unerinnert zur Deichkasse abzuführen.
Ebenso müssen die außerordentlichen Beiträge in den durch das Ausschreiben
des Deichhauptmanns bestimmten Terminen abgeführt werden.
F. 10.
Die Verbindlichkeit zur Entrichtung der Deichkassenbeitrdge ruhr, gleich
der sonstigen Deichpflicht, als Reallast unablöslich auf den Grundstücken, sie ist
den öffentlichen Lasten gleich zu achten und hat in Kollisionsfallen vor densel-
ben den Vorzug.
Die Erfüllung der Oeichpflicht kann von dem Oeichhauptmann in eben
der Art, wie dies bei den öffentlichen Lasten zulässig ist, durch Erxekution er-
zwungen werden.
Die Exekution findet auch statt gegen Pächter, Nutznießer oder andere
Besitzer des verpflichteten Grundstücks, vorbehaltlich ihres Regresses an den
eigenklich Verpflichteten. Bei Besitzveränderungen kann sich die Deichverwaltung
auch an den im Deichkataster genannten Eigenthümer so lange halten, bis ihr
die Besitzveränderung zur Berichtigung des Deichkatasters angezeigt und so
nachgewiesen ist, daß auf Grund dieser Nachweise die Berichtigung erfolgen kann.
Bei vorkommenden Parzellirungen müssen die Deichlasten auf die Trenn-
stücke verhältnißmäßig repartirt werden. Auch die kleinste Parzelle zahlt min-
destens Einen Pfennig jährlich.
K. 11.
Eine Berichtigung des Deichkatasters kann — abgesehen von dem Falle
der Parzellirung und Besitzveränderung — zu jeder Zeit gefordert werden:
a) wenn erhebliche, fünf Prozent übersteigende Fehler in der bei Aufstellung
des Deichkatasters zum Grunde gelegten Vermessung nachgewiesen werden;
(Nr. 3828.) b) wenn