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b) wenn die Zwecke der Deichverwaltung eine Verlegung des Deiches noth-
wendig machen, wodurch bisher eingedeichte Grundstücke künftig außer-
halb der Verwallung, oder außerhalb der Verwallung gelegene Grund-
stücke innerhalb der erwallung zu liegen kommen;
ID) wenn eingedeichte Grundstücke dem Deichverbande als Eigenthum abge-
treten werden;
)0 wenn in Folge von Durchbrüchen eingedeichte Grundstücke dergestalt aus-
getieft oder versandet sind, daß sich deren bisherige Ermwagsfähigkeit um
mehr als die Hälfte verringert hat und die Wiederherstellung in den
früberen Zustand unverhältnihmäßige Kosten veranlassen würde.
Ueber die Anträge auf Berichtigung des Deichkatasters aus den vorge-
dachten Gründen entscheidet das Deichamt.
S. 12.
Wegen angeblicher Irrthumer in dem Deichkataster oder Veränderung im
Errragswerthe der Grundstäcke kann außer den im K. 11. gedachten Fällen
eine Berichtigung des Deichkatasters im Laufe der gewöhnlichen Verwaltung
nicht gefordert, sondern nur von der Regierung bei erheblichen Veränderungen
der Grundstücke nach dem Antrage oder nach vorher eingeholtem Gutachten
des Deichamtes angeordnet werden.
Nach Ablauf eines zehnjährigen Zeitraums kann auf Antrag des Deich-
amtes eine allgemeine Revision des Deichkatasters von der Regierung angeord-
net werden; dabei ist das für die erste Aufstellung des Torastans vorge-
schriebene Verfahren zu beobachten.
F. 13.
Erlaß und Ueber die Anträge auf Erlaß und Stundung von Deichkassenbeiträgen
— entscheidet das Deichamkt.
träge.
“ S. 14.
Für Grundstücke, welche in Folge eines Deichbruches ausgetieft oder ver-
sandet worden, kann der Besitzer die Stundung aller nach dem Durchbruch
fallig werdenden Deichkassenbeiträge von den beschädigten Flächen bis dahin
fordern, daß über seinen Antrag das Deichkataster nach F. 11. abzudndern, schließ-
lich entschieden sein wird. Wird diesem Antrage Folge gegeben, so sind die
rückständigen Beiträge nur nach der berichtigten Veranlagung zu berechnen und
einzugeehen auch darf die Einzahlung des gestundeten Rückstandes nur in vier
halbjährigen Terminen erekutivisch beigetrieben werden.
g. 15.
Ist der Antrag auf Abänderung des Deichkatasters von dem beschaͤdig-
ten Grundbesitzer nicht angebracht, aufgegeben, oder schließlich zurückgewiesen
wor-