Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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worden, so kann der Beschädigte einen Ein= bis fünfjährigen Erlaß der ge- 
wöhnlichen Deichkassenbeiträge von den beschädigten Flächen und eine gleichzei- 
tige Stundung der außerordentlichen Beiträge von denselben fordern, wenn die 
Vorkehrungen zur Herstellung der Ertragsfahigkeit des ausgetieften oder ver- 
sandeten Grundstücks durch Ausfüllung der Vertiefungen, Abkarren oder Unter- 
pflügen des Sandes (Rajolen) einen Kostenaufwand erfordern, welcher dem 
Werthe des ungefähren Ein= bis fünfjahrigen Reinertrages des Grundstücks nach 
dem Ermessen des Deichamtes gleichkommt. Die Einzahlung der gestundeten 
Beträge darf nach Ablauf dieser Frist nur in vier halbjahrigen Terminen 
erekutivisch beigetrieben werden. 
Den Besitzern derjenigen Grundstücke, welche in der Zeit vom 1. Mai 
bis 1. Oktober während vier auf einander folgender Tage durch Rückstau oder 
aufgestautes Binnenwasser überschwemmt werden, sind für dieses Jahr die ge- 
wöhnlichen Deichkassenbeiträge zu erlassen. Der Erlaß kann auf den halben 
Beitrag beschränkt werden für diejenigen Grundstücke, welche ungeachtet der 
Ueberschwemmung mindestens den halben Ertrag einer gewöhnlichen Jahres- 
nutzung nach Ermessen des Deichamtes geliefert haben. Der Erlaß bleibt gan 
ausgeschlossen, wenn nach dem Ermessen des Deichamtes gar kein Schaden dur 
die Ueberschwemmung verursachr ist. 
g. 16. 
Sobald das Wasser die Höhe von zehn Fuß am Frankfurter Pegel er- 
reicht, müssen die Dämme des Verbandes, so lange der Wasserstand nicht unter 
dieses Maaß gefallen ist, durch Wachmannschaften unausgesetzt bewacht werden. 8 
Die erforderlichen Wächter können vom Deichhauptmann gegen Tagelohn ange- 
nommen und aus der Deichkasse bezahlt, oder aus den betheiligten Ort- 
schaften requirirt werden. 
*ii 
Wenn die den Oeichen durch Eisgang oder Hochwasser drohende Gefahr 
so dringend wird, daß nach dem Ermessen des Deichhauptmanns die gewöhn- 
liche Bewachung durch eine geringere Zahl gedungener Wachter nicht aus- 
reicht, so sind die Mitglieder des Deichverbandes verbunden, nach Anwei- 
sung des Deichhauptmanns die zur Bewachung und Schützung der Oeiche 
erforderlichen Mannschaften, Fuhrwerke und reitenden Boten zu gestellen und 
die zum Schutze dienenden Materialien herbeizuschaffen. 
Der Deichhauptmann ist im Falle der Noth befugt, die erforderlichen 
Materialien überall, wo sich solche sinden, zu nehmen und diese müssen — mit 
uWorbehalt der Ausgleichung unter den Verpflichteten und der Erstattung des 
Schadens, bei den jedoch der außerordentliche Werth nicht in Anrechnung kommt 
— von den Besitzern verabfolgt werden. 
(Nr. 3828. K 18. 
Natural- 
Hülfsleistun- 
en.
	        
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