Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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1) Für ein Fuder Mist 5 Rthlr. — Sgr. 
2) = ein Bund Stroh — 6 = 
3) eine Fuhre .. ...... . .. 5 — 
4) einen reitenden Baten 3 — 
5) = unvollständig oder schlecht gelieferte Materialien ad 1. und 
2. die Hälfte der oben bestimmten Strafen. 
Außerdem ist der Säumige zur Nachlieferung event. zum Ersatze der 
Kosten der für seine Rechnung anzuschaffenden Materialien verpflichtet. 
g. 21. 
Die Grundbesitzer, welche wegen zu großer Entfernung oder wegen 
Sperrung der Kommunikation durch Wasser nicht zu den Natuͤral-Huͤlfslei- 
stungen haben aufgeboten werden koͤnnen, sollen in den Jahren, in welchen ein 
solches Aufgebot stattgefunden, einen besonderen verhältnißmäßigen Geldbeitrag 
zur Deichkasse leisten. 
Dieser wird so berechnet, daß 
a) der vierundzwanzigstündige Dienst eines Wächters zu einem Werthe von 
10 Sgr 
b) eine Fuhre Mist zu 1 Rihlr. 10 Sgr., 
Pc) eine zweispännige Fuhre in vierundgwanhigssondigem Dienste zu 2 Rthlrn., 
d) ein reitender Bote in vierundzwanzigstündigem Dienste zu 1 Rehlr., 
e.) ein Schock Stroh zu 5 Rchlr. 
angenommen wird. 
Dritter Abschnitt. 
g. 22. 
Die schon bestehenden Deiche, deren Unterhaltung der Deichverband über- #|6ränku#= 
nimmt, gehen mit dem Landstreif, welcher schon bisher zum Deichgebiet ge- grahee *m 
rechnet worden, in dessen Eigenthum und Nutzung über. an den rund- 
Hecken, Bäume und Straucher sind auf den Deichen nicht zu dulden. stucen. 
Ueber die eingehenden Deiche auf der zu verlegenden Deichstrecke ist bei 
Aufstellung des Spezialkatasters Bestimmung zu rreffen. 
F. 23. 
Im Binnenlande gelten folgende Nutzungsbeschränkungen: 
a) die Grundstläcke am inneren Rande des Deiches dürfen Eine Ruthe breit 
von dessen Fuße ab weder beackert, noch bepflanzt, sondern nur als Grä- 
serei benutzt werden; « 
Jabrgang 1853. (Nr. 3828.) 95 b) Stei
	        
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