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Grundstücke des Verbandes sorgfältig genutzt und die etwanigen Schulden
regelmäßig verzinst und getilgt werden.
Die Regierung entscheidet über alle Beschwerden gegen die Beschlüsse des
Deichamtes und Deichhauptmanns, sofern der Rechtsweg nicht zulässig und ein-
geschlagen ist, und setzt ihre Entscheidungen nöthigenfalls exekutivisch in Vollzug.
Die Beschwerden an die Regierung können nur
a) über Straffestsetzungen des Deichhaupemanns gegen Unterbeamte des
Verbandes binnen zehn Tagen
9) gegen Beschlüsse über den Btirragsfug, ei F. 11., über Erlatz und
kundung von Deichkassenbeiträgen, sowie über Entschddigungen, binnen
vier Wochen
nach erfolgter Bekanntmachung des Beschlusses erhoben werden. Oieselben
sind bei dem Deichhauptmann einzureichen, welcher die Beschwerde, begleiter
mit seinen Bemerkungen, ungesäumt an die Regierung zu befördern hat.
Sonstige Beschwerden sind an eine bestimmte Frist nicht gebunden.
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Der Regierung muß, damir sie in Kenntniß von dem Gange der Deich-
verwaltung erhalten werde, jährlich Abschrift des Erats, der Deichschau= und
Deichamts-Konferenzprorokolle und ein Finalabschluß der Deichkasse überreicht
werden.
Die Regierung ist befugt, außerordenrliche Revisionen der Deichkasse so-
wohl, als der gesammten Deichverwaltung zu veranlassen, Kommissarien zur
Beiwohnung der Deichschauen und der Deichamtsverst lungen abzuordnen,
eine Geschäftsanweisung für die Deichbeamten nach Anhörung des Deichamtes
u ertheilen, und auf Grund des Gesetzes vom 11. Mäz, 1850. über die
Ponhzeioerwasemg (Gesetz-Sammlung vom Jahre 1850. Seite 265.) die erforder-
lichen Polizeiverordnungen zu erlassen zum Schutz des Deiches, des Deich-
gebietes, der Gräben, Pflanzungen und sonstigen Anlagen des Verbandes.
S. 30.
Bei Wassergefahr ist der Kreislandrath — ebenso wie der etwa abge-
sendete besondere Regierungs = Kommissarius — berechtigt, sich persönlich die
Ueberzeugung zu verschaffen, ob und wieweit die erforderlichen Sicherheirsmaaß-
regeln getroffen sind. Findet Gefahr im Verzuge statt, so kann derselbe
die ihm nöthig scheinenden Anordnungen an Ort und Stelle selbst treffen. Die
Eehhessen haben in diesem Falle seinen Befehlen unweigerlich Folge zu
eisten.
g. 31.
Wenn das Deichamt es unterlaͤßt oder verweigert, die dem Deichver-
bande nach diesem Statut oder sonst gesetzlich obliegenden Leistungen . den
aus=