Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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Haushaltsetat u bringen oder außerordentlich zu genehmigen, so laͤßt die Re- 
gierung nach Anhoͤrung des Deichamtes die Eintragung in den Etat von 
Amtswegen bewirken oder stellt beziehungsweise die äußerordentliche Ausgabe 
fest und verfügt die Einziehung der erforderlichen Beiträge. Gegen diese Ent- 
scheidung steht dem Deichamte innerhalb zehn Tagen die Berufung an den 
Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten zu. 
F. 32. 
Die Regierung hat auch darauf zu halten, daß den Deichbeamten die 
ihnen zukommenden Besoldungen unverkürzt zu Theil werden und etwanige Be- 
schwerden darüber zu entscheiden, vorbehaltlich des Rechtsweges. 
Fünfter Abschnitt. 
F. 33. 
Der Deichhauptmann steht an der Spitze der Deichverwaltung und hand- 
habt die örtliche Deichpolizei. 
Er wird von denjenigen Mitgliedern des Deichamtes, welche die Vertre= #n 
tung der Deichgenossen bei demselben bilden, durch absolute Stimmenmehrheir 
auf zwölf Jahre gewählt. 
Die Wahl bedarf der Bestätigung der Regierung. Wird die Bestari- 
gung versagt, so schreitet das Deichamt zu einer neuen Wahl. Wird auch 
diese Wahl nicht bestätigt, oder die Wahl verweigert, so steht der Regierung 
die Ernennung auf höchstens sechs Jahre zu. 
In derselben Weise ist gleichzeitig ein Stellvertreter zu wählen, welcher 
die Geschaftsführung übernimmt, wenn der Deichhauptmann auf längere Zeir 
verhindert ist. 
In einzelnen Fällen kann der Deichhauptmann sich durch den Deich- 
Inspektor oder ein anderes Mitglied des Deichamtes vertreten lassen. 
Der Deichhauptmann und dessen Stellvertreter werden von einem Kom- 
missarius der Regierung in öffentlicher Sitzung des Deichamtes vereidet. 
Der Deichhauptmann seinerseits verpflichtet den Deichinspektor, die übri- 
en Mitglieder des Deichamtes, sowie die sonstigen Deichbeamten in gewöhn- 
scher Sitzung des Deichamtes durch Handschlag an Eidesstatt. 
g. 34. 
Der Deichhauptmann hat als Verwaltungsbehörde des Deichverbandes 
folgende Geschäfte: 
a) die Gesetze, die Verordnungen und Beschlüsse der vorgesetzten Behörden 
auszuführen; 
(Nr. 3828.) b) die 
Von den 
Deichbehörden. 
Deichhaupt- 
ann.
	        
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