Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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b) die Beschlüsse des Deichamtes vorzubereiten und auszuführen. 
Der Deichhauptmann hat die Ausführung solcher Beschlüsse des 
Deichamtes, die er für gesetzwidrig oder für das Gemeinwohl nach- 
theilig erachtet, zu beanstanden und die Entscheidung der Regierung ein- 
zuholen. Gestatten es die Umstände, so ist zuvor in der nachsten 
Sitzung des Deichamtes nochmals eine Verständigung zu versuchen; 
die Grundstücke und Einkünfte des Verbandes vn verwalten, die auf 
dem Etat oder besonderen Deichamtsbeschlüssen beruhenden Einnahmen 
und Ausgaben anzuweisen und das Rechnungs= und Kassenwesen zu über- 
wachen. Die Termine der regelmäßigen Kassenrevisionen sind dem Deich- 
amte mitzutheilen, damit dasselbe ein Mitglied oder mehrere abordnen 
kann, um diesem Geschäfte beizuwohnen; bei außerordentlichen Kassenre- 
aisn ist ein vom Deichamte ein= für allemal bezeichnetes Mitglied zu- 
uziehen; 
r Deichverband in Prozessen, sowie überhaupt nach Außen zu vertre- 
ten, im Namen desselben mit Behörden und Privatpersonen zu verhan- 
deln, den Schriftwechsel zu führen und die Urkunden des Verbandes in 
der Urschrift zu vollziehen. Die Ausfertigungen der Urkunden werden 
Namens des Verbandes von dem Deichhauptmann oder seinem Stell- 
vertreter gültig unterzeichnet; indeß ist zu Verträgen und Vergleichen 
über Gegenstände von funfzig Thaler und mehr der genehmigende Beschluß 
oder Vollmacht des Deichamtes beizubringen. Verträge und Vergleiche 
unter funfzig Thaler schließt der Deichhauptmann allein rechtsverbindlich 
ab und hat nur die Verhandlungen nachträglich dem Deichamte zur 
Kenntnißnahme vorzulegen; 
die Urkunden und Akten des Verbandes aufzubewahren; 
die Deichkassenbeiträge und Naturalleistungen nach der Deichrolle und 
den Beschlüssen des Deichamtes auszuschreiben, die Deichrolle und son- 
stigen Hebelisten auf Grund des Deichkatasters aufzustellen und voll- 
streckbar zu erklären und die Beitreibung aller Beiträge und Strafgelder 
von den Säumigen im Wege der administrativen Exekution zu bewirken 
durch die Unterbeamten des Verbandes oder durch Requisstion der ge- 
wöhnlichen Ortspolizei-Behörden. Die Hebelisten (Rollen) müssen, bevor 
dieselben vollstreckbar erklärt werden, vierzehn Tage offen gelegt sein; 
8) die Deichbeamten zu beaufsichtigen, von dem Gange der technischen Ver- 
waltung Kenntniß zu nehmen, die halbjährige Deich= und Grabenschau 
im Mai und Oktober nach Verabredung mit dem Oeichinspektor auszu- 
schreiben und jedesmal selbst in Gemeinschaft mit dem Deichinspektor ab- 
uhalten. Ueber den Befund und die dabei gefaßten Beschlüsse ist ein 
Prorofon zu führen; 
h) nach dem Jahresschluß dem Deichamte einen Jahresbericht über die 
Resultate der Verwaltung vorzulegen. 
g. 35. 
Die Etatsentwürfe und Jahresrechnungen sind vom Deichrentmeister 
dem Deichhauptmann vor dem 15. Mai zur Vorprüfung einzureichen und 
wer- 
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