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werden von diesem mit seinen Bemerkungen dem Deichamte in der Juniver=
sammlung zur Feststellung vorgelegt.
Der Etat ist vor der Festslellung und die Rechnung nach der Feststellung
vierzehn Tage lang in einem von dem Deichamte zu bestimmenden Lokale zur
Einsicht der Deichgenossen offen zu legen.
Der ODeichhauptmann vollzieht alle Zahlungsanweisungen auf die Deich-
kasse. Die Anweisungen, welche von dem Deichinspektor innerhalb der ihm zur
Dispos#tion gestellten Summen an die Deichkasse erlassen werden, sind dem
Deichhauptmann nachträglich zur Einsicht vorzulegen.
S. 36.
Berichtigungen des Deichkatasters finden nur statt auf Grund eines Oe-
krets des Deichhauptmanns, welchem beglaubigte Abschrift von dem betreffen-
den Beschluß des Deichamtes oder der Regierung beigefügt sein muß.
K. 37.
Gegen die besoldeten Unterbeamten des Verbandes — mit Ausschluß des
Deichinspektors und des Deichrenemeisters — kann der Oeichhauptmann Oiezipli-
narstrafen bis zur Höhe von drei Thalern Geldbuße verfügen, sowie nöthigen-
falls ihnen die Ausübung der Amtsverrichtungen vorläufig untersagen.
*
Der Deichhauptmann ist befugt, wegen der deichpolizeilichen Uebertretun-
gen die Strafe — bis zu fünf Thalern Geldbuße oder drei Tage Gefängniß —
vorläufig festzusetzen nach dem Gesetz vom 14. Mai 1852. (Gesetz-Sammlung
vom Jahre 1852. Seite 245.).
Die vom Deichhauptmann allein, nicht vom Polizeirichter, festgesetzten
Geldstrafen fließen zur Deichkasse.
. 39.
Der Deichhauptmann ist stimmberechtigter Vorsitzender des Deichamtes;
er beruft dessen Versammlungen, leitet die Verhandlungen, eröffnet und schließt
die Sitzungen und handhabt die Ordnung in denselben.
g. 40.
Der Deichinspektor leitet die technische Verwaltung des Deichverbandes,
mit Einschluß der zur Abwehrung der Gefahr bei Hochwasser und Eisgang
erforderlichen Maaßregeln. Er muß die Qualifikation eines geprüften Bau-
meisters besitzen. Seine Wahl und Besidtigung erfolgt in der für den Deich-
hauptmann vorgeschriebenen Weise.
(Nr. 3828.) . 41.
Deichinspektor.