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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— JNr. 47. —
(Nr. 3829.) Allerböchster Erlaß vom 6. Juli 1853., betreffend die landesherrliche nachträg-
liche Genehmigung der vom 1. Januar 1853. ab eingetretenen Herab-
setzung des Zinsfußes eines Theiles der Groß-Glogauer Stadt-Obli-
gationen von fünf auf 44 Prozent, sowie die Genehmigung der mit dem
1. Januar 1854. eintretenden Herabsetzung des letztgedachten Prozentsatzes
auf 4 Prozent.
A- Ihren gemeinschaftlichen Bericht vom 17. Juni d. J. will Ich die nach
dem übereinstimmenden Beschlusse des Gemeinderaths und des Magistrats zu
Groß-Glogau vom 1. Januar 1853. ab eingetretene Herabsetzung des Zins-
fußes von dem damals noch uneingelbseten Tr#e derjenigen 50,000 Rehlr.
in auf den Inhaber lautenden Obligationen, deren Emission der Stadt Groß-
Glogau durch Mein Privilegium vom 25. August 1848. (Gesetz-Sammlung
Seite 273.) gestattet worden ist, von fünf auf vier ein halb Prozent hiermit
nachträglich genehmigen. Ebenso genehmige Ich nach Ihrem Antrage und
emaͤß dem anderweiten Beschlusse der genannten Stadtbehörden, daß der
Imofug der noch nicht getilgten Obligationen vom 1. Januar 1854. ab von
vier ein halb auf vier Prozent herabgesetzt werden kann, soweit die Gldubiger
nicht 2#e baare Rückzahlung des Kapitals nach vorgängiger Kündigung desselben
vorziehen.
Der gegenwärtige Erlaß ist in die Gesetz-Sammlung aufzunehmen.
Sanssouci, den 6. Juli 1853.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Westphalen. o. Bodelschwingh.
An die Minister für Handel, Gewerbe und offentliche Arbeiten,
des Innern und der Finanzen.
Jahrgang 1853. (Nr. 3829—3830.) 97 (Nr. 3830.)
Ausgegeben zu Berlin den 14. September 1853.