(Nr. 3832.) Privilegium wegen Ausgabe auf den Inhaber lautender Obligationen der Me-
liorations-Sozietät der Bocker Heide. Vom 29. August 1853.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
wollen hierdurch der Meliorations-Sozietät der Bocker Heide in Westphalen
auf den Antrag ihres Vorstandes, des Verwaltungsraths und der Baukom-
mission, in Gemäßheit des F. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. Unsere
landesherrliche Genehmigung zur Ausstellung von „Obligationen der Meliora-
tions-Sozietät der Bocker Heide“ bis zum Betrage von funfzig tausend Thalern
ertheilen, Behufs Vollendung der gemeinschaftlichen Sozietätsanlagen und Til-
ung eines schon aufgenommenen Privatdarlehns von 20,000 Rrthlrn. Oie
Oblshanionen sind in 60 Stücken zu 500 Rthlrn. und 200 Stücken zu 100 Rehlrn.
nach näherer Bestimmung des anliegenden Planes auszustellen, mit vier vom
Hundert zu verzinsen und aus dem von der Sozietät aufzubringenden Tilgungs-
fonds nach der durch das Loos zu bestimmenden Reihefolge zu tilgen. Gegen-
wärtiges Privilegium hat die rechtliche Wirkung, daß ein jeder Inhaber dieser
Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung des
Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist, daß aber da-
durch den Inhabern der Obligationen in Ansehung ihrer Befriedigung eine
Gewährleistung Seitens des Staates nicht bewilligt und Rechten Dritter nicht
prdjudizirt wird, daß insbesondere dem Staatsdarlehen von 108,000 Rechlrn.,
welches die Sozietät auf Grund des Gesetzes vom 11. März 1850. (Gesetz-
Sammlung vom Jahre 1850. S. 269.) erhalten hat, die Priorität verbleibt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Koniglichen Insiegel.
Gegeben Oberschlesische Eisenbahn, den 29. August 1853.
(I. S.) Friedrich Wilhelm.
In Vertretung des Ministers für
landwirthschaftliche Angelegenheiten:
v. d. Heydt. Bode. v. Bodelschwingh.
Plan