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Plan
zu einer für Rechnung der Meliorations-Sozietät der Bocker
Heide zu negozürenden Anleihe.
S. 1.
Die Meliorations = Sozietät der Bocker Heide bedarf zur Ausführung
ihrer Meliorationsanlagen — W. 1. 6. 7. des Statuts vom 24. Juli 1850.,
Gesetz-Sammlung Seite 373. ff. — eines Darlehns bis zum Betrage von
50,000 Rchhlrn.
g. 2.
Ueber diese Anleihe sollen auf jeden Inhaber lautende, mit Zinsscheinen
versehene Obligationen im Betrage von 500 Rthlrn. und 100 Rthlrn. ausge-
stellt werden. Die Darleiher begeben sich des Kuͤndigungsrechts. Dem Vor-
stande der Sozietaͤt aber sieht die Befugniß zu, nach Ablauf von fuͤnf Jahren
die Obligarionen durch Aufruf im Peußischen Staats-Anzeiger, in der Cölni-
schen Zeitung, sowie in den Amtsblättern der Regierungen zu Minden, Mün-
ster und Arnsberg, mit einer sechsmonatlichen Frist zu kündigen und die Rück-
zahlung nach Maaßgabe der unter 4. und 5. enthaltenen betreffenden Bestim-
mungen zu bewirken. Sollte eines oder das andere der bezeichneten Blätter
eingehen, so bestimmt der Oberpräsident der Provinz, in welchem anderen
Blatte statt des eingegangenen die Bekanntmachung erfolgen soll.
S. 3.
Die Verzinsung erfolgt in halbjahrigen Terminen jedesmal am 2. Ja-
nuar und 1. Juli mit vier vom Hundert jährlich. Die Auszahlung der Zin-
sen geschieht bei der Sozietaksbasse zu Delbrück.
g. 4.
Die Rückzahlung des Darlehns wird dadurch sicher gestellt, daß vom
1. Januar 1858. ab alljährlich mindestens Ein Prozent des Kapitals der
50,000 Rehlr. nebst den ersparten Zinsen von den zur Amortisation gelangten
Obligationen zur Tilgung verwendet wird. Die Amortisationsbeträge, sowie
die Zinsen der Schuld, werden durch die nach Maaßgabe der V. 15., 61.,
77. bis 80. des Statuts der Meliorations = Sozietä4t der Bocker Heide vom
24. Juli 1850. auf die Besitzer der betheiligten Grundstlne auszuschreibenden,
bthigenfall durch administrative Exekution einzuziehenden Beiträge aufge-
racht.
(r. 3832.) g. 5.